Beweislast Kündigung Kleinbetrieb
Beweislast Kündigung Kleinbetrieb
Kündigungsschutz Anzahl Mitarbeiter
Das deutsche Kündigungsschutzgesetz findet erst Anwendung, wenn mehr als 10 Mitarbeiter im Unternehmen beschäftigt sind. Nach § 23 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz werden dabei Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von bis zu 20 Stunden als 0,5 Mitarbeiter gezählt, bei bis zu 30 Wochenarbeitsstunden werden sie als 0,75 Mitarbeiter berechnet.
Beweislast liegt bei Gekündigten
Hier entsteht regelmäßig die Problematik, dass die gekündigten Arbeitnehmer die Beschäftigungszahl im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes nicht berechnen können, weil wichtige Informationen fehlen. Wer ist wirklich angestellt? Für wie viele Wochenstunden? Sind diese regelmäßig oder schwankend? Da die Gekündigten vor Gericht beweisen müssen, dass es sich bei ihrem Arbeitgeber nicht um einen Kleinbetrieb handelt, werden diese vor einige Herausforderungen gestellt.
Urteil Bundesarbeitsgericht
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 26.06.2008, 2 AZR 264/07 diese Gefahr erkannt und Erleichterungen für die Gekündigten vorgesehen. Nach der ständigen Rechtsprechung tragen die Gekündigten nach wie vor die Darlegungs- und Beweislast. Das Gericht hat aber bereits mehrfach deutlich gemacht, dass hier keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Demnach reicht es, wenn die Gekündigten die ihnen bekannten äußeren Umstände lediglich schlüssig darlegen. Das bedeutet: Es reicht, wenn die Gekündigten nachvollziehbar behaupten, dass der Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt.
Arbeitgeber muss Mitarbeiteranzahl beweisen
Danach ist der Arbeitgeber dran. Er muss sich vollständig über die Anzahl der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer erklären und dazu die ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel benennen. Zu diesen Beweismitteln können Vertragsunterlagen, Auszüge aus der Lohnbuchhaltung, Zeugen etc. gehören. Anschließend sind wieder die Gekündigten an der Reihe. Sie müssen zu den hier vorgelegten Beweisen des Arbeitgebers wiederum Stellung nehmen.
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