Corona & Kündigung
Arbeitnehmer sind derzeit wegen der Corona-Krise verunsichert und das nicht zu Unrecht: Viele Unternehmen sind dazu übergegangen Kurzarbeit zu beantragen und schicken ihre Mitarbeiter ins Homeoffice oder stellen sie gleich ganz frei. Es drängt sich die Frage auf, ob als nächstes die Kündigung wegen Corona kommt.
Leider ist es sehr wahrscheinlich, dass es viele Kündigungen wegen Corona geben wird. Entweder tatsächlich aus betriebsbedingten Gründen, weil die Umsätze einbrechen oder auch, weil die Arbeitgeber die Chance wittern, unliebsame Mitarbeiter kündigen zu können.
Betriebsbedingte Kündigungsgründe
Vorerst gilt: Die Corona-Krise selbst ist kein Kündigungsgrund. Die normalen Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung müssen weiterhin erfüllt sein. Ausnahmen sind nur Kleinbetriebe mit weniger als zehn Angestellten.
Voraussetzungen der betriebsbedingten Kündigungsgründe
Das Bundesarbeitsgericht gibt folgendes Prüfungsschema bei betriebsbedingten Kündigungen vor.
- Haben dringende betriebliche Erfordernisse zum Wegfall eines oder mehrerer Arbeitsplätze geführt?
- Ist kein gleichwertiger Arbeitsplatz vorhanden?
- Ist kein geringwertiger Arbeitsplatz vorhanden?
- Ist die Sozialauswahl ordnungsgemäß getroffen?
Nur wenn alle vier Fragen bejaht werden können, kann ein betriebsbedingter Grund in Betracht kommen.
Dringende betriebliche Erfordernisse
Eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen setzt voraus, dass es dem Unternehmen wirtschaftlich so schlecht geht, dass Einnahmen dauerhaft wegfallen und deshalb Arbeitsplätze nicht erhalten werden können. Ein vorübergehender Umsatzrückgang oder übliche saisonale Schwankungen reichen als Kündigungsgrund nicht aus. Diese dauerhafte Verschlechterung des Geschäfts muss der Arbeitgeber im Zweifel vor Gericht beweisen.
Auch dass dadurch Arbeitsplätze wegfallen, muss der Arbeitgeber nachweisen. Da die Corona-Krise eine vorübergehende Krise ist, kann der Arbeitgeber sich nicht darauf berufen und Kündigungen aussprechen. Es ist nicht möglich, Arbeitnehmer sicherheitshalber zu kündigen, um sie bei besserer Wirtschaftslage wieder einzustellen.
Wenn dein Arbeitgeber dir vorschlagen sollte, dich jetzt zu kündigen und dich nach der Krise wieder einzustellen, dann können wir davon nur abraten. Solche Vereinbarungen bieten keinerlei Rechtssicherheit und können auch beim Arbeitslosengeld zu Problemen führen.
Übrigens könnte eine Kündigung auch unwirksam sein, wenn dein Arbeitgeber nicht vorher Kurzarbeit angeordnet hat. Eine Kündigung muss immer verhältnismäßig sein und durch die Erleichterung bei der Kurzarbeit wegen des Coronavirus haben viele Arbeitgeber die Möglichkeit, eine Kündigung zu verhindern. Eine Kündigung muss immer das allerletzte Mittel sein.
Gleichwertiger Arbeitsplatz
Die Gleichwertigkeit eines Arbeitsplatzes ist immer dann gegeben, wenn ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Rahmen des Direktionsrechts auch auf diesen Arbeitsplatz hätte versetzen können. Hier muss im Einzelfall geprüft werden, welche anderen Arbeitsplätze bestehen und wie weit das Direktionsrecht des Arbeitgebers reicht, um eine Versetzung anzuordnen.
Geringwertiger Arbeitsplatz
Wenn tatsächlich kein gleichwertiger Arbeitsplatz vorhanden ist, muss geprüft werden, ob geringwertigere Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Allerdings muss dieser Arbeitsplatz sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer und dessen Tätigkeit zumutbar sein.
Sozialauswahl
Durch den Arbeitgeber muss eine Sozialauswahl getroffen werden. Durch das Gesetz wird dem Arbeitgeber die freie Entscheidung genommen, wem er kündigen darf und wem nicht. Auf Basis von Sozialdaten muss der Arbeitnehmer gekündigt werden, der am wenigsten sozial schutzbedürftig ist.
Zu den Sozialdaten gehören:
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Alter
- Unterhaltspflichten
- mögliche Schwerbehinderungen
Die Auswahl ist oft kompliziert und schwer zu überblicken, weshalb gerade an dieser Stelle von Arbeitgebern oft Fehler begangen werden.
Formale Anforderungen betriebsbedingte Kündigung
Außerdem bestehen formaljuristische Anforderungen, die der Arbeitgeber erfüllen muss.
- ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates
- ordnungsgemäßes Konsultationsverfahren und Anzeigeverfahren bei Massenentlassungen
Wenn der Arbeitgeber diese beiden Punkte nicht erfüllt, ist die Kündigung auf jeden Fall unwirksam.
Hilfe bei Kündigung wegen Corona
Falls dir aus betriebsbedingten Gründen wegen Corona gekündigt wurde, dann solltest du deinen Fall genau prüfen lassen. Nicht immer läuft bei einer Kündigung alles sauber und gerade in diesen unübersichtlichen Zeiten, machen auch Arbeitgeber Fehler. Auch dass Corona nur vorgeschoben wird, um Arbeitnehmer zu entlassen, kommt durchaus vor. In einem kostenlosen Erstgespräch, beraten dich unsere Anwälte zu deiner individuellen Situation. Wir prüfen deinen Fall und gehen mit dir gegen deine Kündigung vor.
FAQ Corona
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