Betriebsratsanhörung: Kündigung unwirksam oder wirksam
Betriebsratsanhörung: Kündigung unwirksam oder wirksam
Abschließende Anhörung des Betriebsrats
Ist in dem Betrieb ein Betriebsrat vorhanden, so muss dieser gemäß § 102 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz vor jeder Kündigung angehört werden. Dabei hat der Arbeitgeber ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Ansonsten bleibt eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung unwirksam.
Ordnungsgemäße Durchführung der Anhörung
Eine solche Anhörung muss immer ordnungsgemäß durchgeführt worden sein. Die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit sind sehr hoch. So muss der Arbeitgeber nicht nur die Sozialdaten des zu Kündigenden mitteilen, sondern auch die konkreten Gründe für seine Kündigung so detailliert wie möglich dem Betriebsrat vorgelegt haben. Der Betriebsrat muss so in eine Situation versetzt werden, in der er sich ein eigenes Bild von den kündigungsrelevanten Umständen machen kann. Nur dann kann der Betriebsrat noch seinen Einfluss auf den Arbeitgeber geltend machen. Und damit die drohende Kündigung möglicherweise verhindern.
Stellungnahme des Betriebsrats
Der Betriebsrat kann dann bei einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung innerhalb einer Woche, bei einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung innerhalb von drei Tagen zu der Kündigung Stellung nehmen, § 102 Abs. 2 S. 1 und 3 Betriebsverfassungsgesetz.
Diese Stellungnahme – so das Bundesarbeitsgericht – muss jedoch abschließend sein. Erst dann kann das Anhörungsverfahren ordnungsgemäß beendet werden und der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen.
Wann jedoch die Stellungnahme auch wirklich abschließend ist, ist in der Praxis häufig umstritten.
Stellungnahme muss abschließend beschrieben sein
Sollte der Betriebsrat selbst die Stellungnahme auch als abschließend beschrieben haben, so dürften hier keine weiteren Zweifel auftreten.
Fehlt solch ein ausdrücklicher Bezug jedoch, muss der Arbeitgeber die Stellungnahme des Betriebsrates auslegen. Auch wenn der Arbeitgeber hier natürlich versuchen wird, eine für sich günstige Auslegung hineinzuinterpretieren, hat das Bundesarbeitsgericht die Anforderungen dafür sehr hoch angelegt (Bundesarbeitsgericht vom 25.05.2016 – 2 AZR 345/15).
Erweiterung der Stellungnahme möglich
Sollte der Betriebsrat nämlich innerhalb seiner Anhörungsfrist (eine Woche bei ordentlicher oder drei Tage bei außerordentlicher Kündigung) eine Stellungnahme abgegeben haben, so hat er rechtlich die Möglichkeit, seine Stellungnahme jederzeit zu erweitern, ohne sich das ausdrücklich vorzubehalten.
Deshalb ist bei einer Stellungnahme des Betriebsrates, die innerhalb der Anhörungsfrist abgegeben wurde immer darauf zu achten, ob diese Anhörung auch wirklich abschließend war. Falls nicht, kann sich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage auch hier ein weiterer Angriffspunkt ergeben.
War die Anhörung nicht abschließend, so war die Anhörung nicht ordnungsgemäß. War die Anhörung nicht ordnungsgemäß, dann bleibt die Kündigung unwirksam.
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