Kündigung auf Verlangen des Betriebsrates

Überblick

Dürfen Arbeitgeber eine Kündigung auf Verlangen des Betriebsrates aussprechen?

Arbeitgeber können eine Kündigung auf Verlangen des Betriebsrates nach § 104 Betriebsverfassungsgesetz aussprechen. Das Gesetz sieht folgende Voraussetzungen vor.

Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen.“

Der § 75 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz sieht vor:

„Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.“

Der Betriebsrat kann die Kündigung auf Verlangen gegenüber dem Arbeitgeber gerichtlich durchsetzen. Gelingt dies, so handelt es sich um ein dringendes betriebliches Erfordernis, die Kündigung ist vordergründig als betriebsbedingte Kündigung einzustufen.

Kommt der Arbeitgeber der Kündigung auf Verlangen des Betriebsrates nicht nach, kann auf Antrag des Betriebsrates der Arbeitgeber zur Zahlung ein Zwangsgeldes von bis zu 250,00 EUR pro Tag der Zuwiderhandlung verpflichtet werden.

 

Dürfen leitende Angestellte auf Verlangen des Betriebsrates gekündigt werden?

Nein, die Kündigung auf Verlangen des Betriebsrates kann sich nach § 104 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz nur auf Arbeitnehmer beziehen. Leitende Angestellte sind aber keine Arbeitnehmer i.S.d Betriebsverfassungsgesetz. Dies sieht der § 5 Abs. 3 S. 1 Betriebsverfassungsgesetz eindeutig vor. Es bliebe dem Betriebsrat lediglich, nach § 80 Abs. 1 S. 2 Betriebsverfassungsgesetz Maßnahmen beim Arbeitgeber zu beantragen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen. Dies könnte auf das gleiche Ergebnis hinauslaufen, ist jedoch mit deutlich höheren Hürden verbunden.

 

Wer kommt bei einer Kündigung auf Verlangen des Betriebsrates als leitender Angestellter in Betracht?

Leitender Angestellter nach § 5 Abs. 3 S. 2 Betriebsverfassungsgesetz ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb zur

  1. selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
  2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
  3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.

Beispiele für leitende Angestellte

  • Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft, wenn er zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist (Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13. April 2000 – 2 Sa 886/99)
  • Leiter einer Spielbank, der eine Personalverantwortung hatte, die von erheblicher unternehmerischer Bedeutung war. Diese erhebliche unternehmerische Bedeutung kann sich aus der Zahl der ihm unterliegenden Arbeitnehmer, als auch aus der Bedeutung seiner Tätigkeit für den Betrieb ergeben (Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 16.04.2022 – 1 ABR 23/01).

 

Dürfen Mandatsträger auf Verlangen des Betriebsrates entlassen werden?

Hinsichtlich der Arbeitnehmer, die Mandatsträger sind, also gemäß § 103 Betriebsverfassungsgesetz Mitglieder des Betriebsrates, der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder selbst Wahlvorstand sowie Wahlbewerber sind, kann der Betriebsrat zwar auch deren Kündigung vom Arbeitgeber verlangen, allerdings nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen. Eine ordentliche Kündigung ist kaum möglich (§ 15 Abs. 3 und Abs. 4 Kündigungsschutzgesetz), eine außerordentliche Kündigung bedarf wiederum nach § 103 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz der Zustimmung des Betriebsrates. Dieser müsste demnach – sollte es zu Abstimmungen innerhalb des Betriebsrates kommen – eine mehrheitlich positive Meinung hierzu haben. Doch auch in diesem Falle müssen die weiteren Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung vorliegen.

 

Kann der Betriebsrat die Entlassung von Leiharbeitnehmern fordern?

Es ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob eine Kündigung von Leiharbeitnehmern auf Verlangen des Betriebsrates wirksam ausgesprochen werden kann. Allerdings sehen die meisten Stimmen in der rechtswissenschaftlichen Literatur dies bisher als möglich an.

 

Kann eine Kündigung von arbeitnehmerähnlichen Personen auf Verlangen des Betriebsrates erfolgen?

Als arbeitnehmerähnliche Personen können sog. feste freie Mitarbeiter, Lehrer oder Dozenten etc. in Frage kommen. Der Betriebsrat kann die Entlasssung dieser arbeitnehmerähnlichen Personen nicht verlangen.

 

Steht mir bei einer Kündigung auf Verlangen des Betriebsrates eine Abfindung zu?

Dies hängt davon ab, ob eine solche Kündigung wirksam ist und der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung ansonsten bereit wäre. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfe ich gerne für Sie, ob eine Abfindungszahlung hier in Betracht kommt. Kontaktieren Sie uns für ein kurzfristiges kostenloses Erstgespräch.