Güteverhandlung im Kündigungsschutzverfahren

Überblick

Was ist eine Güteverhandlung im Kündigungsschutzverfahren?

Eine Güteverhandlung im Kündigungsschutzverfahren ist ein erster Verhandlungstermin vor dem Arbeitsgericht, nachdem die Klage erhoben wurde, § 54 Arbeitsgerichtsgesetz. Die Güteverhandlung dient allein dem Zweck, eine einvernehmliche Lösung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu finden. Der vorsitzende Richter erörtert dabei umfassend den gesamten Streitfall mit den Parteien und moderiert das Gespräch. Ziel ist es, die gütliche Einigung mit Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs zu fördern. Statt Güteverhandlung wird auch häufig der Begriff Gütetermin genutzt. Gemeint ist aber das gleiche.

Der Gesetzgeber misst der Güteverhandlung eine hohe Bedeutung bei. Sie soll als „Filter“ dienen und den Parteien frühzeitig die Möglichkeit eröffnen, den Kündigungsschutzstreit einvernehmlich beizulegen. Findet keine Einigung statt, wird das Kündigungsschutzverfahren fortgesetzt. Damit dient die obligatorische Güteverhandlung der Prozessbeschleunigung und Kostenersparnis.

Der Kläger hat aber auch die Möglichkeit, die Klage zurückzunehmen oder die Erledigung der Sache zu erklären. Das passiert in der Praxis selten, ist aber prozessual möglich. Das passiert insbesondere dann, wenn zwischen der Klageerhebung und dem Gütetermin der Arbeitgeber nachgegeben und den Kläger zur Fortsetzung der Arbeit aufgefordert hat.

 

Was ist der Unterschied zwischen einem Gütetermin und einem Kammertermin im Kündigungsschutzverfahren?

Im Kündigungsschutzverfahren gibt es den Gütetermin und den Kammertermin. Der Gütetermin ist ein erster Verhandlungstermin, der nur darauf abzielt, eine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien zu finden. Der vorsitzende Richter versucht durch das Gespräch eine Einigung zu vermitteln. Im Unterschied dazu ist der Kammertermin eine streitige Verhandlung, bei der die gesamte Kammer beteiligt ist, also einschließlich der zwei ehrenamtlichen Richter. Dieser Termin findet statt, nachdem die Parteien im vorherigen Gütetermin keine Einigung erzielen konnten. Im Kammertermin wird der Fall dann ausführlich verhandelt. Es werden also Beweise aufgenommen, die Parteien stellen ihre Anträge und das Gericht kann anschließend ein Urteil sprechen. Bis die Verhandlung beendet ist, können Arbeitnehmer und Arbeitgeber immer noch einen Vergleich abschließen. Denn das Gericht wirkt auch im Kammertermin stets darauf hin, dass die Parteien sich einigen. Das ist im Gesetz nach § 57 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz auch so vorgesehen.

 

Ist die Güteverhandlung im Kündigungsschutzverfahren verpflichtend?

Ja, die Güteverhandlung ist im Kündigungsschutzverfahren verpflichtend. Sie stellt einen obligatorischen Verfahrensschritt dar, auf den weder die Parteien noch das Gericht verzichten dürfen. Die Parteien können auch nicht einvernehmlich auf die Durchführung einer Güteverhandlung verzichten. Sie können sich aber vorher einigen, so dass die Durchführung sich erübrigt. Eine Ausnahme besteht nur, wenn beide Parteien nicht zum Gütetermin erscheinen oder nicht verhandeln wollen, wodurch das Verfahren dann ruhend gestellt wird, § 54 Abs. 5 Arbeitsgerichtsgesetz. In diesem Fall kann auf Antrag einer Partei innerhalb von sechs Monaten ein neuer Termin zur streitigen Verhandlung angesetzt werden. Andernfalls gilt die Klage als zurückgenommen.

 

Kann der Rechtsanwalt allein zur Güteverhandlung oder muss ich auch teilnehmen?

Grundsätzlich kann der Rechtsanwalt den Arbeitnehmer in der Güteverhandlung allein vertreten. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer selbst nicht dabei sein muss. Der Anwalt kann alle notwendigen Erklärungen abgeben und Vereinbarungen treffen.

Wenn das Gericht jedoch gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 Arbeitsgerichtsgesetz das persönliche Erscheinen einer oder beider Parteien anordnet, muss der Arbeitnehmer persönlich zur Güteverhandlung erscheinen. Diese Anordnung dient der umfassenderen Aufklärung des Sachverhalts und erhöht die Chancen auf eine gütliche Einigung. Sollte der Arbeitnehmer dieser Anordnung nicht nachkommen, kann das Gericht gemäß § 141 Abs. 3 Zivilprozessordnung ein Ordnungsgeld verhängen oder den Rechtsanwalt ablehnen, wenn die Partei unentschuldigt fehlt und der Zweck des persönlichen Erscheinens vereitelt wird. Infolgedessen wird ein Versäumnisurteil gegen den ausgebliebenen Arbeitnehmer erlassen werden. In Ausnahmefällen, wie zum Beispiel bei Krankheit oder anderen unzumutbaren Umständen, kann das Gericht eine Entschuldigung akzeptieren, muss es jedoch nicht. Hier ist deshalb immer Vorsicht geboten: Krank sein heißt nicht verhandlungsunfähig sein.

Hat das Gericht das persönliche Erscheinen nicht angeordnet, so hängt es vom jeweiligen Fall ab, ob es sinnvoll ist, dass der Arbeitnehmer an der Güteverhandlung teilnimmt. Dies kann aus taktischen Erwägungen von Vorteil sein oder auch nicht, je nach Lage des Falles.

 

Wie läuft eine Güteverhandlung im Kündigungsschutzverfahren ab?

Der Richter ruft die Sache auf und eröffnet die Verhandlung. Nur selten fordert das Gericht die Beklagte vor der Güteverhandlung auf, eine Stellungnahme zu der Klage einzureichen. Das Gericht weiß deshalb meistens noch gar nicht, wie der beklagte Arbeitgeber die Kündigung überhaupt begründen will. Es erfährt erst in der Güteverhandlung die Gründe des Arbeitgebers und muss hierauf spontan reagieren. Wenn der Beklagte noch keine schriftliche Stellungnahme abgegeben hat, fasst der Vorsitzende die Klage kurz zusammen und fordert den Beklagten zur Erwiderung in der Güteverhandlung auf.

Die Parteien tragen dann vor. Das Gericht erörtert mit den Parteien das gesamte Streitverhältnis. Dabei würdigt es alle Umstände frei und klärt den Sachverhalt so weit wie möglich auf. Es beleuchtet den Fall von allen Seiten, auch unter Berücksichtigung von wirtschaftlichen, sozialen und Billigkeitsgesichtspunkten. Der Richter weist auf die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage hin. Zudem zeigt er mögliche Risiken auf, die mit einer Fortsetzung des Verfahrens verbunden sein können, wie zum Beispiel die Dauer, die Kosten und die Unwägbarkeiten einer Beweisaufnahme. Er gibt auch seine vorläufige rechtliche Bewertung des Falles ab.

Sind die Parteien mit ihren Rechtsanwälten anwesend, bitten sie den Richter häufig um eine kurze Pause. So können sie mit ihren Mandanten aus dem Gerichtssaal gehen und sich kurz besprechen. Damit können sie auch Einigungsvorschläge des Gerichts erörtern, um Ihnen gegebenenfalls anschließend zuzustimmen.

Kommt eine Einigung nicht zustande, erteilt das Gericht in der Regel den Parteien Aufforderungen bis zu einer bestimmten Frist ihre Stellungnahmen schriftlich bei Gericht einzureichen. Gleichzeitig bestimmt das Gericht, wann der Kammertermin stattfinden soll.

 

Können Beweise in der Güteverhandlung im Kündigungsschutzverfahren vorgetragen werden ?

In einer Güteverhandlung im Kündigungsschutzverfahren hat der Richter weitreichende Möglichkeiten, den Fall aufzuklären. Er kann alle Handlungen vornehmen, die dazu dienen, die Hintergründe des Streits zu verstehen. Dazu gehört auch, dass die Parteien in der Güteverhandlung im Kündigungsschutzverfahren Beweise vorlegen können.

So kann der gekündigte Arbeitnehmer in der Güteverhandlung im Kündigungsschutzverfahren zum Beispiel Atteste präsentieren, die seine Arbeitsunfähigkeit belegen. Der Arbeitgeber hingegen kann Unterlagen vorlegen, die Fehlverhalten oder Minderleistung dokumentieren. All das hilft dem Richter, sich ein Bild zu machen und in der Güteverhandlung im Kündigungsschutzverfahren auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.

In Einzelfällen kann der Richter auch Zeugen oder Sachverständige informell anhören. Informell bedeutet, dass dies keiner formaljuristischen Beweisaufnahme entspricht, aber für die Aufklärung des Sachverhalts dienen kann. Beispielsweise dürfte der Richter den Zeugen auf seine Aussage hin nicht vereidigen. Das Ergebnis dieser informellen Befragungen ist in der späteren Kammerverhandlung im Kündigungsschutzverfahren nicht verwertbar, selbst wenn die Parteien dem zustimmen würden. Ansonsten wäre der Grundsatz verletzt, dass die Beweisaufnahme vor der Kammer stattzufinden hat.

Im arbeitsgerichtlichen Alltag wird aber so gut wie nie ein Zeuge in der Güteverhandlung gehört. Insofern ist dies lediglich eine Möglichkeit, aber keine gelebte Praxis. Dagegen kommt es häufiger vor, dass die Parteien Unterlagen vorlegen, die für den Fall von Bedeutung sind.

 

Wie lange dauert eine Güteverhandlung?

Für eine Güteverhandlung im Kündigungsschutzprozess veranschlagt das Gericht üblicherweise nicht mehr als 15 Minuten. Damit eine Einigung unbedingt gelingt, kann die Güteverhandlung auch länger dauern. Die 15 Minuten sind keine starren Vorgaben. Vielmehr sind Verlängerungen möglich, wenn die Parteien auf den Abschluss eines Vergleichs zustreben und hierfür längerer Diskussions- und Abstimmungsbedarf besteht.

 

Was passiert, wenn eine Partei zur Güteverhandlung nicht erscheint?

Wenn eine Partei zur Güteverhandlung im Kündigungsschutzverfahren nicht erscheint, folgen unterschiedliche Konsequenzen. Welche, hängt davon ab, ob der Kläger oder der Beklagte fehlt.

Der Kläger erscheint nicht zur Güteverhandlung im Kündigungsschutzverfahren

Wenn der Kläger nicht zur Güteverhandlung erscheint, kann der beklagte Arbeitgeber beantragen, dass die Klage abgewiesen wird. Das Gericht wird dann in der Regel ein Versäumnisurteil zugunsten des Beklagten erlassen. Dies bedeutet, dass die Klage ohne weitere Prüfung abgewiesen wird, weil der Kläger seiner Pflicht zur Teilnahme an der Verhandlung nicht nachgekommen ist.

Der beklagte Arbeitgeber erscheint nicht zur Güteverhandlung im Kündigungsschutzverfahren

Fehlt der Beklagte in der Güteverhandlung, kann auch der klagende Arbeitnehmer beantragen, dass ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen wird. Dem wird das Gericht nachkommen, wenn die Klage schlüssig ist. Die „Schlüssigkeit der Klage“ ist eine prozessrechtliche Formulierung. Einfach ausgedrückt bedeutet es, dass das Gericht der Klageschrift entnehmen können muss, dass der Anspruch des Klägers begründet sein kann. Ist die Klageschrift so mangelhaft oder lückenhaft geschrieben, dass der Klageantrag für das Gericht unplausibel erscheint, ist die Klage unschlüssig. Das Gericht kann dann auch kein Versäumnisurteil zugunsten des Klägers erlassen.

Beispiel unschlüssige Kündigungsschutzklage

Der Arbeitnehmer erhält eine Kündigung und schließt daraufhin einen Abwicklungsvertrag mit seinem Arbeitgeber ab. Hierfür erhält er eine hohe Abfindung, im Gegenzug muss er auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichten. Auch enthält der Abwicklungsvertrag eine sogenannte Generalquittung. Der Arbeitnehmer erhebt trotzdem eine Kündigungsschutzklage mit der Begründung, er hätte die Generalquittung übersehen. Er trägt nichts weiteres dazu vor, warum der Abwicklungsvertrag unwirksam sein soll. Denn das bloße Übersehen einer Klausel steht in seinem Risiko. Und da er weitere Gründe nicht vorgetragen hat, ist die Kündigungsschutzklage unschlüssig. Das Arbeitsgericht kann nämlich der Klageschrift nicht entnehmen, warum der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung begründet sein sollte (Arbeitsgericht Halberstadt Urteil vom 31.08.2004 – 5 Ca 493/04).  

In beiden Fällen kann das Versäumnisurteil nur dann erlassen werden, wenn die säumige Partei ordnungsgemäß geladen wurde.

Die betroffene Partei hat nach Erhalt des Versäumnisurteils eine Woche Zeit hiergegen Einspruch einzulegen, § 59 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz. Tut sie das, beginnt das Kündigungsschutzverfahren von vorne. Tut sie es nicht, wird das Versäumnisurteil rechtskräftig.

 

Was passiert, wenn beide Parteien zur Güteverhandlung nicht erscheinen?

Erscheinen beide Parteien nicht zur Güteverhandlung im Kündigungsschutzverfahren, ordnet das Gericht zwingend das Ruhen des Verfahrens an, § 54 Abs. 5 S. 1 Arbeitsgerichtsgesetz. Diese Maßnahme ist bindend und lässt dem Gericht keinen Ermessensspielraum. Das Gericht setzt nicht von allein einen neuen Termin zur Güteverhandlung an und entscheidet auch nicht nach Aktenlage. Die Parteien können das Verfahren aber fortsetzen, wenn sie innerhalb von sechs Monaten einen Antrag auf Bestimmung eines neuen Termins zur streitigen Verhandlung stellen. Stellen sie diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten, gilt die Klage als zurückgenommen. Die Kündigung wird dann als wirksam gewordene Kündigung betrachtet. Der Arbeitnehmer verliert seine Möglichkeit (nochmal) gegen die Kündigung vorzugehen. Damit verliert er auch die Möglichkeit, eine Abfindung zu verhandeln.

 

Wie wird das Ergebnis einer Güteverhandlung im Kündigungsschutzverfahren dokumentiert?

Das Gericht protokolliert das Ergebnis der Verhandlung, § 54 Abs. 3 Arbeitsgerichtsgesetz. Sollten sich die Parteien einigen, wird auch der Vergleich protokolliert.  Dieser gerichtliche Vergleich kommt dann (einfach ausgedrückt) einem Urteil gleich, weil er ebenfalls einen Titel darstellt. Sollte sich also eine Partei nicht an die Vereinbarung halten, kann der Gegner die vollstreckbare Ausfertigung des Protokolls beantragen und hieraus zwangsvollstrecken.

Auch weitere Prozesshandlungen, wie Anerkenntnisse, Verzichtserklärungen, Erledigungserklärungen oder Rücknahmen sind stets zu protokollieren.

Im Übrigen müssen die beteiligten Rechtsanwälte sehr darauf achten, was noch protokolliert werden muss. Manchmal machen die Parteien im Affekt Aussagen, die für das gesamte Kündigungsschutzverfahren von Bedeutung sein können. Die Rechtsanwälte müssen dann darauf hinwirken, dass das Gericht auch solche Erklärungen protokolliert.

 

Was passiert, wenn die Parteien sich in der Güteverhandlung im Kündigungsschutzverfahren nicht einigen?

Das Gericht erteilt dann den Parteien Fristen für eine Stellungnahme. Der beklagte Arbeitgeber solle dann bis zu einem Zeitpunkt seine Klageerwiderung einreichen. Hierauf soll der klagende Arbeitnehmer dann innerhalb der vorgegebenen Frist reagieren. Gleichzeitig wird der Kammertermin festgelegt, in dem dann zwei weitere ehrenamtliche Richter ebenfalls zugegen sein werden. Zudem kann das Gericht das persönliche Erscheinen eines oder beider Parteien anordnen.

Die Parteien können für ihre Schriftsätze Fristverlängerungen beantragen. Sollten gewichtige Gründe vorliegen, kann eine Partei auch die Verlegung des Kammertermins beantragen.

Möglich ist auch, dass die Parteien das Verfahren ruhend stellen oder sich um eine außergerichtliche Einigung bemühen wollen. Im letzteren Fall wird vereinbart, dass sie dem Arbeitsgericht mitteilen, ob eine Einigung zustande gekommen ist oder nicht. Falls nicht, erlässt das Gericht prozessleitende Anordnungen.

 

Was passiert, wenn die Parteien sich in der Güteverhandlung einigen?

Die Einigung wird gerichtlich protokolliert. Die Parteien haben dann einen gerichtlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 Zivilprozessordnung geschlossen. Die Parteien müssen das Protokoll nicht unterschreiben. Sie müssen lediglich der Vereinbarung zustimmen. Das Gericht stellt dann das Zustandekommen des Vergleichs durch einen gerichtlichen Beschluss fest. Anschließend endet das Kündigungsschutzverfahren.

Das Gericht teilt zudem (auf konkrete Nachfrage) häufig den Streitwert des Verfahrens mit. Mit diesem Streitwert können die Anwälte dann ihre gesetzlich vorgesehenen Honorare nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnen.

 

Was soll ich für die Güteverhandlung im Kündigungsschutzverfahren anziehen?

Das Gesetz sieht grundsätzlich keine Kleidungsvorschriften für die Parteien vor. Das Gesetz sieht lediglich in § 178 Gerichtsverfassungsgesetz die Möglichkeit vor, ungebührendes Verhalten zu sanktionieren. Hierzu gehört auch mit unangemessener Kleidung in der Güteverhandlung zu erscheinen.

Insofern empfiehlt sich eine professionelle, saubere und ordentliche Kleidung. Dies kann sicherlich – je nach Geschmack – unterschiedlich aussehen. Wir empfehlen unseren Mandanten sich nach dieser Vorgabe so anzuziehen, wie sie sich am wohlsten fühlen. Denn entscheidend ist, auch in der Güteverhandlung, authentisch zu sein. Nur Kleidungen, in denen sich Menschen wohl fühlen, ist ein authentisches Auftreten möglich. Wenn ein Arbeitnehmer grundsätzlich keine Anzüge oder Krawatten tragen mag, dann sollte er das auch nicht in der Güteverhandlung im Kündigungsschutzverfahren tun.

Provokative Kleidung, wie Oberkleidung mit auffällig gedruckten Texten, sollten vermieden werden. Auch tiefaufgeknöpfte Hemden, kurze Männerhosen, kurze Miniröcke, Kapuzenpullover etc., sollten nach Möglichkeit vermieden werden. Die Kleidung sollte in jedem Falle keine Respektlosigkeit gegenüber dem Gericht zum Ausdruck bringen. Die Arbeitsgerichte beziehungsweise die Richter sind frei in Ihrer persönlichen Strenge. Rechtsanwälte für Arbeitsrecht, die Erfahrungen mit den jeweiligen Arbeitsgerichten oder Richtern haben, können die jeweiligen Anforderungen in der Regel gut einschätzen.

Hingegen sollten, beziehungsweise müssen, Rechtsanwälte Roben tragen. Je nach Bundesland walten die Arbeitsgerichte auch hier mit unterschiedlicher Strenge. Während beispielweise vor dem Arbeitsgericht in Berlin in der Güteverhandlung die Rechtsanwälte häufig keine Roben tragen, ist das vor dem Arbeitsgericht in Hamburg dagegen regelmäßig Fall.

 

Wie spreche ich den Richter in der Güteverhandlung im Kündigungsschutzprozess an?

Richterinnen und Richter werden grundsätzlich mit Frau Vorsitzende oder Herr Vorsitzender angesprochen. Anreden wie „Euer Ehren“ gibt es in Deutschland nicht. Sie sind lediglich aus überwiegend amerikanischen Serien oder Filmen entnommen, die hier jedoch keinesfalls gelten und manchmal auch zugegebenermaßen lächerlich wirken können.

 

Darf der Richter mir auch Fragen stellen oder redet nur mein Rechtsanwalt?

In der Güteverhandlung im Kündigungsschutzverfahren darf der Vorsitzende Richter Ihnen als Partei durchaus Fragen stellen. Das ergibt sich aus seiner Aufgabe, in der Güteverhandlung im Kündigungsschutzprozess auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Dazu muss er den Sach- und Streitstand mit den Parteien erörtern.

Er kann auch Fragen stellen, die für die Parteien unerwartet kommen. Dabei darf er sogar Gesichtspunkte einführen, die von den Parteien selbst bislang nicht vorgebracht wurden. Deshalb ist es sehr wichtig, dass Ihr Rechtsanwalt Sie auf den Gütetermin vorbereitet. Wir von Kündigungsretter nehmen uns immer die Zeit, vor der Güteverhandlung umfassende Gespräche mit den Mandanten zu führen. Auch wenn wir ebenfalls in der Güteverhandlung anwesend sind, können unsere Mandanten so sicherer auftreten und besser überzeugen. Gerade für Abfindungsverhandlungen kann das eine bedeutende Rolle spielen.

Trotz der aktiven Rolle des Richters in der Güteverhandlung übernimmt aber in der Regel Ihr Rechtsanwalt die Kommunikation mit dem Gericht. Er wird Ihre Position vortragen und erläutern sowie auf Fragen des Richters antworten. Sie selbst müssen nur dann etwas sagen, wenn der Richter Sie direkt anspricht. Als erfahrende Fachanwälte für Arbeitsrecht erkennen wir sehr schnell, wann wir eingreifen müssen.

 

Darf ich jemanden zur Güteverhandlung mitnehmen?

Ja, die Parteien dürfen andere Personen mitnehmen. Die Frage ist nur, in welcher Rolle die Person in der Güteverhandlung im Kündigungsschutzverfahren anwesend sein wird.

Grundsätzlich dürfen Begleitpersonen, wie zum Beispiel ein Familienmitglied oder ein Freund, bei der Güteverhandlung anwesend sein. Dies kann besonders hilfreich sein, wenn Sie sich emotional unterstützt fühlen möchten. Sie müssten dann allerdings im Zuschauerraum Platz nehmen. Sie dürfen der gesamten Verhandlung beiwohnen, haben aber als Zuschauer kein Rederecht. Das Gericht kann nach eigenem Ermessen dem Zuschauer das Rederecht erteilen. Es wird diesbezüglich aber sehr zurückhaltend sein, solange die Bedeutung der Person für das Kündigungsschutzverfahren nicht geklärt ist.  

Soll die begleitende Person kein Zuschauer sein, sondern auch mit dem Arbeitnehmer gemeinsam verhandeln wollen, wird das Gericht nach der konkreten Rolle fragen. Die Partei muss sich dann dazu erklären. Sollte der anwesenden Person als potentieller Zeuge in Betracht kommen, kann diese Art der Beteiligung taktisch unklug sein. Im Übrigen kann die Partei auch dem Gericht gegenüber erklären, dass die begleitende Person bevollmächtigt ist für die Partei zu handeln.

 

Dürfen andere bei der Güteverhandlung zuschauen?

Ja, grundsätzlich dürfen fremde Dritte als Öffentlichkeit bei der Güteverhandlung im Kündigungsschutzverfahren zuschauen. Für die Güteverhandlung gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit. Dies bedeutet, dass die Verhandlungen in der Regel öffentlich zugänglich sind.

 

Wie geht es nach einer Güteverhandlung im Kündigungsschutzverfahren weiter?

Das hängt davon ab, wie die Güteverhandlung ausgeht:  

  • Wenn eine Einigung erzielt und ein Vergleich (mit oder ohne Zahlung einer Abfindung) geschlossen wurde, endet das Kündigungsschutzverfahren dort. Das Gericht durch gerichtlichen Beschluss das Zustandekommen des Vergleichs fest.
  • Kommt keine Einigung zustande, wird das Kündigungsschutzverfahren fortgesetzt. Das Gericht erteilt den Parteien Fristen zur Stellungnahme und legt den Termin für die Verhandlung vor der Kammer fest
  • Wenn eine Partei in der Güteverhandlung nicht anwesend ist, kann die andere Partei unter Umständen den Erlass eines Versäumnisurteils beantragen. Die säumige Partei kann nach Erhalt des Versäumnisurteils innerhalb einer Woche Einspruch einlegen. Das Verfahren beginnt dann von vorne.
  • Fehlen beide Parteien in der Güteverhandlung im Kündigungsschutzverfahren, wird das Verfahren ruhend gestellt. Beantragt eine Partei innerhalb von sechs Monaten nicht die Fortsetzung des Verfahrens, so gilt die Klage als zurückgenommen.
  • Der Beklagte kann ein Anerkenntnis erklären, der klagende Arbeitnehmer „gewinnt“ das Verfahren. Er kann dann seine Beschäftigung fortsetzen. Das Kündigungsschutzverfahren wird mit einem Anerkenntnisurteil beendet.
  • Der Kläger kann in der Güteverhandlung seine Klage zurücknehmen. Auch in diesem Falle endet das Kündigungsschutzverfahren nach Rücknahme der Klage.