Abfindung bei Kündigung

Überblick

Was ist eine Abfindung bei Kündigung?

Die Abfindung bei Kündigung ist grundsätzlich als Kompensationszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu verstehen, da dem Arbeitnehmer mit diesem Verlust weitere Einnahmen entgehen. Dieser Nachteil soll durch die Abfindungszahlung ausgeglichen werden.

Im Sozialrecht wird die Abfindung auch allgemein als Entlassungsentschädigung bezeichnet.

Von einer Abfindungszahlung wegen des Arbeitsplatzverlustes werden keine Sozialversicherungsbeiträge abgezogen, da es sich hierbei nicht um Arbeitsentgelt gemäß § 14 Sozialgesetzbuch IV handelt. Dagegen unterliegt die Abfindungszahlung im Jahr ihres Zuflusses der Einkommenssteuer. Abfindungszahlungen können zudem gepfändet werden. Sie gehören zum Arbeitseinkommen nach § 850 Abs. 1 Zivilprozessordnung. Vor dem Hintergrund können sich taktische Erwägungen ergeben, wie ein möglicher Vergleich bei einer Kündigungsschutzklage so verhandelt werden sollte, dass mehr Netto vom Brutto für den Arbeitnehmer übrig bleibt.

 

Habe ich einen Anspruch auf Abfindung bei Kündigung?

Grundsätzlich gibt es keinen Anspruch auf Abfindung bei Kündigung. Der Glaube, dass bei Verlust des Arbeitsplatzes den Arbeitnehmern eine Abfindungszahlung zustehe, ist leider ein weitverbreiteter Irrtum. Das Gesetz sieht in diesem Falle lediglich einige wenige Ausnahmen vor, in denen ein Anspruch auf Abfindungszahlung auch eingeklagt werden kann:

Klassischerweise wird die Zahlung einer Abfindung bei Abschluss von Vergleichen ausgehandelt. Der Arbeitgeber möchte den Arbeitnehmer loswerden, der Arbeitnehmer möchte jedoch weiterarbeiten. Die Kündigungsschutzklage dagegen kann nur auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtet sein, indem das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt. Deshalb einigen sich die Parteien dann auf die Zahlung einer Abfindung bei Kündigung und schließen einen Vergleich ab.

 

Wie lässt sich eine Abfindung berechnen?

Grundsätzlich wird die sog. Regelabfindung in Höhe von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr zugrunde gelegt. Es handelt sich hierbei nicht um ein Gesetz, sondern nur um eine Regel. Dabei kann häufig bei einem Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufgerundet. Die Höhe der Abfindung bei Kündigung kann je nach Verhandlungsposition jedoch auch abweichen. Am Ende entscheidet immer die jeweilige Verhandlungsstärke, wie hoch die Abfindung ausfällt. Anders jedoch, wenn Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abfindung einklagen, was in der Praxis jedoch seltener vorkommt.

 

Wie lange muss ich auf meine Abfindung bei Kündigung warten?

Auch das hängt davon ab, wie der Vergleich ausgehandelt wurde. Regelmäßig wird vereinbart, dass mit Ende des Arbeitsverhältnisses die Zahlung fällig wird. Rechtsanwälte können hier jedoch abweichende Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber treffen, sollten Arbeitnehmer die Zahlungen vorher benötigen.

 

Sie haben eine Kündigung erhalten?

Kontaktieren Sie uns, damit wir mit Ihnen besprechen können, ob der Erhalt einer Abfindungszahlung möglich ist und eine Kündigungsschutzklage erhoben werden sollte.

 

Wird eine Abfindung auf die Prozesskostenhilfe angerechnet?

Grundsätzlich ja. Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen sind Vermögen i.S. des § 115 Abs. 3 Zivilprozessordnung. Eine Anrechnung erfolgt jedoch nur, wenn die Grenzen des Schonvermögens überschritten werden. Das Schonvermögen liegt gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 Sozialgesetzbuch XII aktuell bei 5.000,00 EUR für eine volljährige Person. Weitere 500,00 EUR werden hinzugezählt, wenn diese volljährige Person minderjährige Personen unterhält. Wird dieses Schonvermögen allerdings durch ein anderes Vermögen des Arbeitnehmers bereits aufgebraucht, dann wird die Abfindung bei Kündigung sofort auf die Prozesskostenhilfe angerechnet.

 

Wird eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld I angerechnet?

Grundsätzlich wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld I nicht angerechnet. Beim Arbeitslosengeld I handelt es sich nämlich – im Gegensatz zum Arbeitslosengeld II – um eine klassische Versicherungsleistung, die unabhängig vom Vermögen oder Einkommen der Arbeitslosen ausgezahlt wird. Das Arbeitslosengeld I ist keine Sozialleistung. In diesem Zusammenhang ist es auch egal, ob eine Abfindung mit Abschluss eines Aufhebungsvertrags, eines Abwicklungsvertrags oder nach Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs gezahlt wird.

Eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld I kann jedoch dann erfolgen, wenn die sonst einzuhaltende Kündigungsfrist verkürzt, dafür aber (häufig im Gegenzug) eine Abfindung bei Kündigung gezahlt wird.

Beispiel für die Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld I

Der Arbeitgeber bietet dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit einer sehr hohen Abfindungszahlung an, damit das Arbeitsverhältnis kurzfristig beendet werden kann. Normalerweise hätte der Arbeitnehmer bei einer Kündigung eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Im Aufhebungsvertrag ist jedoch vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis schon nach einem Monat beendet wird. Nach § 158 Abs. 1 Sozialgesetzbuch III tritt hier dann das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I ein. Ruhen bedeutet jedoch nicht Sperre! Der Beginn des ALG I-Bezugs verlagert sich hier lediglich auf einen späteren Zeitpunkt. Er beginnt erst nach 3 Monaten, nicht nach einem Monat, wonach im Aufhebungsvertrag vereinbart wurde, dass das Arbeitsverhältnis endet.

Sollte der Aufhebungsvertrag mit einem Arbeitnehmer abgeschlossen werden, der gar nicht ordentlich kündbar ist (beispielsweise, weil aufgrund tarifvertraglicher Regelungen dann nur eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist ausgesprochen werden kann), ruht der Bezug 18 Monate.

Beispiel für die Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld I bei Unkündbarkeit

Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes, die im Tarifgebiet-West beschäftigt sind, sind nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren und nach Vollendung des 40. Lebensjahres nicht mehr ordentlich kündbar, § 34 Abs. 2 TV-L. Ähnliche Regelungen sehen auch andere Tarifverträge vor, beispielsweise der Manteltarifvertrag des Norddeutschen Rundfunks (NDR), wo gemäß 253.11 nach einer Betriebszugehörigkeit von zehn Jahren lediglich eine außerordentliche Kündigung möglich ist.  Sollten diese Mitarbeiter dennoch einen Aufhebungsvertrag vereinbaren, obwohl sie nicht ordentlich kündbar sind, ruht der Bezug von Arbeitslosengeld I 18 Monate. Dies gilt auch unabhängig davon, wie hoch die Abfindung ausfällt.

Sollte der Aufhebungsvertrag mit einem Arbeitnehmer abgeschlossen werden, der nur für eine gewisse Zeit nicht ordentlich kündbar ist, so ruht der Bezug bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine sonst anzuwendende ordentliche Kündigungsfrist greifen würde.

Damit ist der zeitlich begrenzte Ausschluss der Kündigung gemeint. Dies gilt beispielsweise bei besonderem Kündigungsschutz

 

Wird eine Abfindung versteuert?

Die Abfindungszahlung ist gewöhnlich als Einkommen zu versteuern.

Hier können Arbeitnehmer jedoch von der sogenannten Fünftelregelung profitieren. Um einer hohen Steuerlast zu entgehen, können Arbeitnehmer so die erhaltene Abfindung steuerlich über fünf Jahre verteilen.

 

Was bedeutet die Fünftelregelung?

Erhalten Arbeitnehmer eine Abfindung, müssen sie diese versteuern. Fällt die Abfindung (sehr) hoch aus, wird die Steuerbelastung für das jeweilige Jahr auch entsprechend hoch sein. Mit Anwendung der Fünftelregelung ist es möglich, die Abfindung in 5 Beträge für die darauffolgenden 5 Jahre jeweils aufzuteilen und diesen jeweiligen Teil der Einkommensbesteuerung zuzuführen.

 

Wie ist die Abfindung bei Kündigung zu versteuern, wenn ich von der sogenannte Sprinterklausel Gebrauch mache?

Häufig enthalten Aufhebungsverträge, Abwicklungsverträge oder gerichtliche Vergleiche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sogenannte Sprinterklauseln. Sprinterklauseln regeln den kurzzeitigen Ausstieg aus dem Arbeitsverhältnis nach Abschluss einer solchen Vereinbarung, aber vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Beispiel Steuer und Abfindung bei Sprinterklausel

Die Parteien vereinbaren am 01.09., dass das Arbeitsverhältnis zum 31.12. enden wird und der Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 10.000,00 EUR erhält.  Dem Arbeitnehmer wird jedoch die Möglichkeit gegeben, auch schon vorher das Arbeitsverhältnis zu beenden (beispielsweise, weil er schon eine andere Tätigkeit gefunden hat, die vor dem 31.12.2021 beginnen soll).  In diesem Fall erhält er die Sprinterprämie. Sprinterprämie bedeutet, dass er eine weitere Abfindung in der Höhe, die er anderenfalls als Lohn bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte.  Für Arbeitgeber ist dies häufig günstiger, da der Arbeitgeber weitere Vergütungen, die er sonst an den Arbeitgeber zu zahlen hätte, spart.

Diese Sprinterklausel kann unterschiedlich vereinbart werden.

Die normale Abfindung in Höhe von 10.000,00 EUR ist gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und § 24 Nr. 1 Einkommenssteuergesetz ermäßigt zu besteuern. Die zusätzliche Abfindung (Sprinterprämie) unterliegt ebenfalls dieser ermäßigten Besteuerung. Grund hierfür ist, dass die Kündigung durch den Arbeitnehmer nur im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses betrachtet werden kann. Deshalb kann die Kündigung, die die Sprinterprämie nach sich zieht, auch nicht hiervon getrennt betrachtet werden (Finanzgericht Kassel, Urteil vom 31.05.2021, 10 K 1597/20).

 

Ist der Abfindungsanspruch vererbbar?

Grundsätzlich ist der Abfindungsanspruch vererbbar, allerdings ist dies nicht unproblematisch. Denn problematisch kann es immer dann werden, wenn der Arbeitnehmer einen Abfindungsanspruch erwirbt, stirbt und erst danach die Fälligkeit der Forderung eintritt.
 

In diesem Zusammenhang stellt sich immer die Frage, ab wann die Abfindungsforderung fällig ist, keine Vereinbarung darüber getroffen wurde. Ist sie sofort nach Abschluss der Vereinbarung fällig oder erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses? Hierzu gibt es unterschiedliche Rechtsprechungen. Deshalb ist es ratsam, immer die Fälligkeit und die Verwerflichkeit des Abfindungsanspruches in der jeweiligen Vereinbarung zu regeln.

Kontaktieren Sie uns, damit wir Ihnen in Fragen der Abfindung behilflich sein können. Gerne besprechen wir Ihre Problematik in einer kostenlosen telefonischen Erstberatung.

 

Kann ich trotz Erhalt einer Abfindung bei Kündigung noch eine Kündigungsschutzklage erheben?

Das wird kaum möglich sein. Erst wird sich die Frage stellen, in welchem Zusammenhang Sie die Abfindung bei Kündigung erhalten haben. War es im Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag oder einem Abwicklungsvertrag. Denn häufig finden sich in diesen Verträgen Klauseln, wonach der Arbeitnehmer mit Erhalt der Abfindung auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichtet. Eine solche Vereinbarung ist auch zulässig.