Kündigung des Geschäftsführers – Teil I

Überblick

Was ist ein Geschäftsführer?

Umgangssprachlich ist Geschäftsführer derjenige, der ein Betrieb oder ein Unternehmen operativ führt. Er ist voll verantwortlich für „Wohl und Wehe“ des Geschäfts und kann bei Fehlern auch hierfür verantwortlich gemacht werden.

Es können auch mehrere (alleinvertretungsberechtigte) Geschäftsführer in der Geschäftsführung bestehen, meistens sind dann die Aufgabengebiete zwischen den Geschäftsführern aufgeteilt. Geschäftsführer können selbst (Mit-)Inhaber des Geschäfts (also Gesellschafter-Geschäftsführer) sein oder als sogenannte Fremdgeschäftsführer eingesetzt werden.

Der rechtliche Begriff des Geschäftsführers geht allerdings weiter. Wie weit, hängt von der jeweiligen Rechtsform ab. Geschäftsführer können in einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), in der GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung), in einer GmbH & Co. KG, in einem Verein oder auch in einer Stiftung, sowie in weiteren Rechtsformen sein. Der nachfolgende Beitrag bezieht sich auf Geschäftsführer der Rechtsform einer GmbH oder GmbH & Co. KG. 

Eine GmbH handelt immer durch ihre Organe. Bei einer GmbH sind das die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung. Der Geschäftsführer ist in der Regel im Handelsregister als solcher eingetragen. Er vertritt die Gesellschaft außergerichtlich und gerichtlich, § 35 GmbHG.

Es gibt auch Geschäftsführer, die nicht im Handelsregister eingetragen, aber als solche angestellt sind. Hinsichtlich einer Geschäftsführerkündigung kann das rechtlich relevant sein. Häufig werden solche Personen auch nicht Geschäftsführer, sondern Geschäftsleiter genannt.

 

Warum hat der Geschäftsführer eine Doppelstellung?

Der Geschäftsführer wird einerseits zum Organ der GmbH berufen. Andererseits ist er auch als Geschäftsführer im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses angestellt. Das sind zwei verschiedene rechtliche Ebenen, das sogenannte Trennungsprinzip. Eine Geschäftsführerkündigung betrifft häufig das Anstellungsverhältnis.

In den Geschäftsführerverträgen sind allerdings meist sogenannte Koppelungsklauseln enthalten. Das heißt: Erhält der Geschäftsführer eine Geschäftsführerkündigung, dann wird er auch als Organ der GmbH automatisch abberufen oder umgekehrt. Rechtlich handelt es sich jedoch weiterhin um unterschiedliche Angelegenheiten. Nur weil der Geschäftsführer gekündigt wurde, heißt es nämlich nicht zwingend, dass er auch in seiner organschaftlichen Funktion abberufen werden muss.

Beispiel Doppelstellung des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer wird aufgrund einer Meinungsverschiedenheit mit den Gesellschaftern von seiner organschaftlichen Funktion abberufen. Die Abberufung ist in diesem Fall nach § 38 Abs. 1 GmbHG jederzeit und ohne Begründung möglich. Eine anderweitige Vereinbarung gibt es vertraglich nicht. Hinsichtlich seines Anstellungsvertrags ist eine sofortige fristlose Geschäftsführerkündigung allerdings nicht möglich, weil die bloße Meinungsverschiedenheit keinen wirksamen Grund für eine außerordentliche, fristlose Kündigung darstellt. Selbst wenn die Gesellschaft diesen Anstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer kündigt, kann der Geschäftsführer gegen diese Kündigung gerichtlich vorgehen. Er könnte deshalb nach § 38 Abs. 1 GmbHG seine Entschädigungsansprüche aus diesem bestehenden Vertrag weiter behalten.

 

Wie kann ein Geschäftsführer abberufen werden?

Die Abberufung eines Geschäftsführers bedarf in der Regel eines Gesellschafterbeschlusses, § 46 Nr. 5 GmbHG. Auch kann die Berufung auf Grundlage der Satzung der GmbH erfolgen, wenn entsprechende Vorgaben hier formuliert wurden. Wenn diese Voraussetzung vorliegt, kann der Geschäftsführer jederzeit nach § 38 Abs. 1 GmbHG abberufen werden.

Wird der Geschäftsführer wirksam abberufen, kann aber das Anstellungsverhältnis nicht wirksam gekündigt werden, so besteht für die Gesellschaft das Problem, dass der Geschäftsführer irgendwie weiterbeschäftigt werden muss. Der Geschäftsführer kann mithilfe einer Klage dann versuchen Entschädigungsansprüche geltend zu machen.

In diesem Falle wandelt sich das weiterhin bestehende Anstellungsverhältnis nicht automatisch in ein Arbeitsverhältnis um (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21.01.2019 – 9 AZB 23/18).

 

Vor welchem Gericht können Geschäftsführer gegen ihre Abberufung klagen?

Möchte ein Geschäftsführer gegen seine gesellschaftsrechtliche Abberufung gerichtlich vorgehen, sind die ordentlichen Gerichte, also die Zivilgerichte dafür sachlich zuständig. Die Arbeitsgerichte sind deshalb nicht zuständig, weil es sich nicht um eine arbeitsrechtliche, sondern um eine gesellschaftsrechtliche Angelegenheit handelt. In der Regel muss nämlich dann der Abberufungsbeschluss der Gesellschaft angegriffen werden.

 

Vor welchem Gericht können Geschäftsführer gegen die Kündigung klagen?

Grundsätzlich sind hierfür die Zivilgerichte sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist das Zivilgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz (§ 17 Zivilprozessordnung) oder ihre Niederlassung (§ 21 Zivilprozessordnung) hat. Sollte darüber hinaus auch vereinbart worden sein, wo der Geschäftsführer seine Tätigkeiten zu erbringen hat, so kann auch der Gerichtsstand des Erfüllungsortes greifen, § 29 Zivilprozessordnung.

Ausnahmsweise kann auch das Arbeitsgericht sachlich zuständig sein. Das ist dann der (eher seltene) Fall, wenn das Anstellungsverhältnis rechtlich ein Arbeitsverhältnis ist. 

Beispiele Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bei Geschäftsführerkündigung

  • Nach der Kündigung des Geschäftsführervertrages wird das alte Arbeitsverhältnis weitergelebt, es erfolgt dann die Kündigung.
  • Der Geschäftsführervertrag schränkt die eigentlichen Befugnisse des Geschäftsführers so sehr ein, dass es einem Arbeitsverhältnis rechtlich nähersteht, als einem Dienstverhältnis.
  • Der Geschäftsführer klagt gegen die Geschäftsführerkündigung und behauptet, dass dem nicht ein Dienstverhältnis, sondern ein Arbeitsverhältnis zugrunde liegt. Er begründet seine rechtliche Auffassung auch substantiiert. Das Arbeitsgericht muss demnach prüfen, ob ein Arbeitsverhältnis auch wirklich vorliegt, sogenannte sic-non Fall (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26.10.2012 – 10 AZB 60/12).

Kann für eine Kündigung des Geschäftsführers die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes vereinbart werden?

Ja, das ist möglich. Gesellschaft und Geschäftsführer können vereinbaren, dass die Arbeitsgerichte zuständig sein sollen, § 2 Abs. 4 Arbeitsgerichtsgesetz.  Dann würde sich lediglich die anschließende Frage stellen, vor welchem Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage bei einer Geschäftsführerkündigung erhoben werden soll. Die Vereinbarung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Sie kann im Anstellungsvertrag vereinbart werden oder auch in der Satzung der GmbH formuliert sein. Ist die Vereinbarung nicht schriftlich, sondern nur mündlich erfolgt, muss der Geschäftsführer dies beweisen.

 

Können Koppelungsklauseln in Geschäftsführerverträgen unwirksam sein?

Ja, Koppelungsklauseln können im Zusammenhang mit einer Geschäftsführerkündigung unwirksam sein. Deshalb ist die Koppelungsklausel im Geschäftsführervertrag immer gesondert zu prüfen. 

Beispiel Unwirksamkeit von Koppelungsklauseln in Geschäftsführerverträgen

Unwirksam ist eine Klausel, wonach das Anstellungsverhältnis automatisch und sofort endet, wenn der Geschäftsführer als solcher in seiner organschaftlichen Stellung abberufen wurde. Auch in diesem Falle müssten zumindest die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen eingehalten werden (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 25. Oktober 2016 – 8 U 122/15).

 

Sind Geschäftsführer Arbeitnehmer?

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs wird der Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers in der Regel als Dienstvertrag und nicht als Arbeitsvertrag eingestuft. Geschäftsführer sind deshalb regelmäßig Dienstverpflichtete und keine Arbeitnehmer im rechtlichen Sinne. Der Geschäftsführer hat eine besondere Stellung innerhalb der Gesellschaft, die sich deutlich von der eines herkömmlichen Arbeitnehmers unterscheidet. Der Geschäftsführer nimmt nämlich, insbesondere als Organ der GmbH, Arbeitgeberfunktionen wahr, was seine Einstufung als Dienstverpflichteter und nicht als Arbeitnehmer rechtfertigt. Er hat autonome Entscheidungsbefugnisse und ist im Vergleich zu einem Arbeitnehmer nicht weisungsgebunden. Als Organ der Gesellschaft ist er in erster Linie den gesellschaftsrechtlichen Regelungen unterworfen und agiert aus einer arbeitgeberähnlichen Position heraus. Deshalb ist die Gleichstellung mit einem abhängig beschäftigten Arbeitnehmer weitestgehend ausgeschlossen. Die einzige Weisung, die der Geschäftsführer annehmen muss, ist die von der Gesellschaft beziehungsweise von der Gesellschafterversammlung, also von den Inhabern der GmbH. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine derart starke Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers, die auf den Status eines Arbeitnehmers hindeutet in nur extremen Ausnahmefällen in Betracht kommen (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. April 2021 – 2 AZR 540/20).

Es gibt jedoch vereinzelte Umstände, unter denen ein Geschäftsführer tatsächlich als Arbeitnehmer betrachtet werden kann. Dies ist besonders dann der Fall, wenn der Geschäftsführer in seiner Tätigkeit strengen Anweisungen folgt, die seine Autonomie und Entscheidungsfreiheit wesentlich einschränken. In solchen Fällen, in denen der Geschäftsführer engen, arbeitsbegleitenden Anweisungen unterliegt, kann die Einstufung als Arbeitnehmer gerechtfertigt sein. Diese Ausnahme vom allgemeinen Prinzip beruht auf der Intensität der Weisungsgebundenheit und dem Grad der Unabhängigkeit, die der Geschäftsführer genießt.

Beispiele für Geschäftsführer als Arbeitnehmer

  • Eine Führungskraft ist auf Basis eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Sie wird über eine formlose Abrede dann zur Geschäftsführerin berufen. Einen getrennten Geschäftsführervertrag schließt die Gesellschaft mit ihr jedoch nicht ab. Nach einigen Jahren wird sie wieder als Geschäftsführerin abberufen. Anschließend lebt ihr altes Arbeitsverhältnis wieder auf, sie wird dann als Führungskraft weiterbeschäftigt (Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 04.02.2013 – 10 AZB 78/12).

Die Parteien können aber auch vereinbaren, dass die Anstellung des Fremdgeschäftsführers ein Arbeitsverhältnis sein soll. Ist der Anstellungsvertrag beispielsweise als Arbeitsvertrag betitelt, kann diese Vertragstypenwahl bindend sein, so dass dann auch die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte eröffnet ist (Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 10.12.2019 – 3 TA 402/19).

Im Übrigen ist die Frage, ob Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des § 611a Bürgerliches Gesetzbuch sind, nicht immer einfach zu beantworten und hängt von vielen Einzelheiten ab. Dies prüfen wir natürlich immer vorab, bevor eine Klage gegen die Kündigung eines Geschäftsführers erhoben wird.  

 

Warum ist die Unterscheidung, ob bei der Kündigung des Geschäftsführers ein Arbeitsverhältnis oder ein Dienstverhältnis vorliegt, so wichtig?

Die Unterscheidung, ob bei einer Geschäftsführerkündigung der Geschäftsführer als Arbeitnehmer oder als Dienstverpflichteter einzustufen ist, hat folgende Auswirkungen:

Ist der Geschäftsführer Arbeitnehmer, dann ist das Arbeitsgericht zuständig, § 2 Abs. 1 Nr. 3 Arbeitsgerichtsgesetz. Als Arbeitnehmer wird der Geschäftsführer jedoch dann nicht gelten, wenn er auch organschaftlich zum Geschäftsführer berufen wurde, § 5 Abs. 1 S. 3 Arbeitsgerichtsgesetz. Insofern dürften die Arbeitsgerichte nur für sogenannte Geschäftsleiter zuständig sein, die zwar auch als Geschäftsführer im Betrieb bezeichnet werden, allerdings nicht als solche eingetragen sind.

Die organschaftliche Stellung muss während der Geschäftsführerkündigung bestehen. Wurde der Geschäftsführer allerdings vorher abberufen und erst dann das Anstellungsverhältnis gekündigt, muss das Arbeitsgericht hinsichtlich der eigenen Zuständigkeit weiter prüfen, ob das Anstellungsverhältnis ein Dienstvertrag oder ein Arbeitsvertrag war oder ob der Geschäftsführer nach seiner Abberufung wieder auf Grundlage eines möglicherweise alten Arbeitsverhältnisses weitergearbeitet hat. In diesem Falle könnte das Arbeitsgericht sachlich zuständig werden.

Der Frage, ob das Arbeitsgericht oder Zivilgericht zuständig ist, können viele taktische Überlegungen für einen Rechtsstreit zugrundeliegen.

Beispiele Unterschiede zwischen Arbeitsgerichtsbarkeit und Zivilgerichtsbarkeit bei Kündigung eines Geschäftsführers

  • In der Arbeitsgerichtsbarkeit trägt jede Partei die eigenen Anwaltskosten, der Verlierer dagegen zusätzlich die Gerichtskosten 12a Arbeitsgerichtsgesetz. In der Zivilgerichtsbarkeit gilt der Grundsatz (vereinfacht ausgedrückt), dass der Verlierer alles, und der Gewinner nichts an Anwalts- und Gerichtskosten trägt, § 91 Zivilprozessordnung. Insbesondere wenn die betroffenen Geschäftsführer nicht rechtsschutzversichert sind, kann eine Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht Sinn machen, um mögliche Kostenrisiken zu reduzieren.
  • Zu der unterschiedlichen Kostenregelung gehört auch, dass der Kläger vor dem Arbeitsgericht keinen Gerichtskostenvorschuss zahlen muss. Wenn eine Klage dagegen beim Zivilgericht eingereicht wird, erhält der Kläger anschließend vom Gericht eine Vorschussrechnung. Erst wenn er die Forderung überwiesen hat, wird die Klage an die Beklagte zugestellt. Beim Arbeitsgericht dagegen wird dieser Gerichtskostenvorschuss nicht verlangt, §§ 6, 9, 11 Gerichtskostengesetz.
  • Vor dem Arbeitsgericht ist ein Gütetermin durchzuführen, § 54 Arbeitsgerichtgesetz. Das ist zwar vor den Zivilgerichten auch der Fall. Allerdings sind vor dem Arbeitsgericht der Gütetermin und der Kammertermin getrennte Termine, während in der Zivilgerichtsbarkeit die mündliche Verhandlung mit dem Gütetermin beginnt, § 278 Abs. 2 S. 2 Zivilprozessordnung. Vor dem Arbeitsgericht besteht deshalb die erweiterte Möglichkeit, dass ein Vergleich abgeschlossen wird und die Parteien sich einigen. Die Verfahren vor den Arbeitsgerichten sind stärker darauf ausgerichtet, dass die Parteien sich verständigen. Somit ist auch die Wahrscheinlichkeit einer Einigung vor dem Arbeitsgericht tendenziell höher als vor dem Zivilgericht. Dadurch könnte sich auch die Möglichkeit ergeben eine Abfindung zu erhalten.
  • Bei einer sachlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts wird sich auch die Frage stellen, welches Arbeitsgericht örtlich zuständig ist. Das Arbeitsgerichtsgesetz sieht in 48 Abs. 1a die Möglichkeit vor, dass Arbeitnehmer auch vor dem Arbeitsgericht klagen können, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Arbeitet der Geschäftsleiter also in seinem Wohnort, obwohl der Sitz der Gesellschaft in einem anderen Gerichtsbezirk sich befindet, kann er vor dem Arbeitsgericht seines Wohnortes klagen. Eine solche Regelung ist für die Kündigungsschutzklage vor den ordentlichen Gerichten nicht gegeben. Örtlich zuständig ist hier entweder der Sitz der Gesellschaft (§ 17 Zivilprozessordnung) oder der Sitz einer Niederlassung (§ 21 Zivilprozessordnung).
  • Das Arbeitsgericht unterliegt einem besonderen Beschleunigungsgrundsatz. Das heißt, es muss versuchen das Kündigungsschutzverfahren schnell durchzuführen. Dies drückt sich vor allem in 61a Arbeitsgerichtsgesetz aus. Demnach soll der Gütetermin spätestens zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden. Das kann unter Umständen dazu führen, dass das Gerichtsverfahren vor dem Arbeitsgericht schneller (und im Idealfall für den Geschäftsführer erfolgreicher) beendet wird, als vor den Zivilgerichten.

Kann bei einem Geschäftsführervertrag ein ausgesuchter Gerichtsstand vereinbart werden?

Nein, das wird nicht möglich sein, jedenfalls bei einem Fremdgeschäftsführer nicht. Der Fremdgeschäftsführer ist einer, der keine Gesellschaftsanteile besitzt. Er müsste nach § 38 Zivilprozessordnung Kaufmann im handelsrechtlichen Sinne sein, damit er mit der GmbH einen eigenen Gerichtsstand vereinbaren kann. Das Bundesarbeitsgericht qualifiziert Fremdgeschäftsführer allerdings als Verbraucher nach § 13 Bürgerliches Gesetzbuch, weil sie in ihrer Tätigkeit keine Selbstständigkeit ausüben, sondern angestellt sind.  Deshalb können sie auch keinen Gerichtsstand vereinbaren.

Handelt es sich jedoch um einen Geschäftsführer, der auch Anteile besitzt und damit zumindest über eine sogenannte Sperrminorität (also mindestens 25 %) verfügt, mit der er eine gewisse Leitungsmacht über die Gesellschaft ausüben kann, kann das möglicherweise anders beurteilt werden (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19.05.2010 – 5 AZR 253/09).

Hat eine der Parteien – also entweder der Geschäftsführer oder die Gesellschaft – ihren Sitz nach Abschluss des Anstellungsvertrags ins Ausland verlegt, so ist es möglich, anschließend einen Gerichtsstand vertraglich zu vereinbaren, § 38 Abs. 3 Nr. 3 Zivilprozessordnung. Die Vereinbarung muss ausdrücklich und vor allem schriftlich erfolgen. Schriftlich bedeutet (sehr vereinfacht ausgedrückt) auf Papier mit Unterschrift. E-Mails, Nachrichten über Messenger, Kopien etc. entsprechen rechtlich nicht der Schriftform, sondern nur der Textform.

 

Muss bei einer Kündigung des Geschäftsführers ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis des Geschäftsführers auch gekündigt werden?

Häufig steigen Geschäftsführer aus einem Arbeitsverhältnis auf. Sie waren vorher bereits als Arbeitnehmer und Führungskräfte in dem Betrieb beschäftigt und werden dann zum Geschäftsführer ernannt. In diesem Falle stellt sich bei einer Geschäftsführerkündigung die Frage, ob nicht auch das alte Arbeitsverhältnis dann zusätzlich gekündigt werden muss. Dies verneint das Bundesarbeitsgericht. Wenn mit der Ernennung zum Geschäftsführer ein Geschäftsführervertrag abgeschlossen wurde, ohne den alten Arbeitsvertrag ausdrücklich zu beenden, dann wird dieser dennoch implizit und stillschweigend aufgehoben. Insofern bedarf es dann nicht mehr der zusätzlichen Kündigung des alten Arbeitsverhältnisses (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 08.06.2000 – 2 AZR 207/99). Dieser Grundsatz dürfte allerdings nur dann gelten, wenn auch ein neuer und vor allem schriftlicher Geschäftsführervertrag abgeschlossen wurde. Handelt es sich dagegen um eine formlose, mündliche Abrede für die neue Geschäftsführerstellung, dann wird anzunehmen sein, dass das alte Arbeitsverhältnis unter neuen Umständen weitergeführt oder ruhend gestellt wird. In diesen Fällen müsste dann auch das alte Arbeitsverhältnis zusätzlich gekündigt werden.