Überblick
Muss ich einen Nebenjob beim Arbeitgeber vorher anmelden?
Ja. Eine Kündigung wegen eines Nebenjobs kann ansonsten ausgesprochen werden, wenn Arbeitnehmer diesen Nebenjob nicht vorher beim Arbeitgeber angemeldet haben. Es sei denn, es steht im Arbeitsvertrag, dass eine vorherige Anmeldung nicht erforderlich ist. Das kommt aber eher selten vor.
Wohlgemerkt: Hier geht es um die Anmeldung bzw. Anzeige beim Arbeitgeber, nicht um die Zustimmung durch den Arbeitgeber. Das sind zwei unterschiedliche rechtliche Vorgänge. Wollen Arbeitnehmer noch Nebentätigkeiten ausüben, müssen sie dies dem Arbeitgeber vorher anzeigen. Der Arbeitgeber kann dann zustimmen. Er muss sogar zustimmen, es sei denn, dass er ein berechtigtes Interesse daran hat, dass der Arbeitnehmer seinen Nebenjob nicht ausführen darf.
Beispiele einer Anmeldepflicht für Nebenjobs
- Wenn ansonsten die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers durch den Nebenjob beeinträchtigt wird (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11.12.2021 – 9 AZR 464/00).
- Wenn Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers durch den Nebenjob nachteilig betroffen sind (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24.06.1999 – 6 AZR 605/97).
- Wenn der Nebenjob während einer Arbeitsunfähigkeit geführt werden soll und dies die Genesung verzögert (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11.11.1965 – 2 AZR 69/65).
- Wenn der Nebenjob eine negative Wirkung auf die Öffentlichkeit haben kann (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil 29.11.2018 – 11 Sa 603/18).
- Wenn der Nebenjob eine Schwarzarbeit ist.
- Wenn der Arbeitnehmer den Nebenjob während seines Urlaubs wahrnimmt und diese Tätigkeit dem Zweck der Erholung entgegenwirkt, § 8 Bundesurlaubsgesetz.
- Wenn mit dem Nebenjob die gesetzlichen Höchstgrenzen für die Arbeitszeiten nach § 3 Arbeitszeitgesetz überschritten werden.
Grundsätzlich sind Arbeitnehmer außerhalb ihrer Arbeitszeit frei und können selbst entscheiden was sie tun möchten. Hierzu zählt auch die Möglichkeit, ob sie noch weitere Nebenjobs ausüben möchten.
Arbeitgeber dürfen aber im Arbeitsvertrag regeln, dass vor Aufnahme des Nebenjobs eine schriftliche Erlaubnis einzuholen ist (Erlaubnisvorbehalt). Es kann jedoch auch geregelt werden, dass nicht eine Erlaubnis eingeholt, sondern die Nebenbeschäftigung gegenüber dem Arbeitgeber lediglich anzumelden ist. Dies dient alleine dazu, dass der Arbeitgeber vorher prüfen kann, ob seine berechtigten Interessen verletzt werden könnten oder nicht.
Ist eine vorheriger Anmeldung des Nebenjobs beim Arbeitgeber erfolgt und hat dieser dem ausdrücklich oder auch stillschweigend zugestimmt, kommt eine Kündigung wegen des Nebenjobs nicht mehr in Betracht.
Darf der Arbeitgeber generell einen Nebenjob verbieten?
Nein, das ist nicht möglich. Damit greift der Arbeitgeber in die Berufsfreiheit und sogar in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit des Arbeitnehmes ein. Als Nebenjob kommen andere Arbeitsverhältnisse genauso in Betracht, wie eine Selbstständigkeit oder eine ehrenamtliche Tätigkeit. Für die Anmeldung einer Selbstständigkeit oder Anmeldung einer ehrenamtlichen Tätigkeit gelten deshalb die gleichen Regeln wie für Nebenjobs.
Wenn der Arbeitgeber wegen eines Nebenjobs kündigt, obwohl der Arbeitnehmer diesen vorher angemeldet hat und keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers dem entgegenstehen, dann ist die Kündigung in der Regel unwirksam.
Kann ich eine Kündigung bekommen, weil ich einen Nebenjob nicht vorher angemeldet habe?
Auch dies hängt davon ab, ob mit der Nebentätigkeit berechtigte Interessen des Arbeitgebers verletzt wurden. Ist das der Fall, kommt die Kündigung wegen eines Nebenjobs in Betracht. Die Frage ist dann nur noch, ob schon eine außerordentliche oder lediglich ordentliche Kündigung wegen des Nebenjobs möglich ist. Deshalb ist immer auf den Einzelfall abzustellen. Es kann auch passieren, dass nicht eine Kündigung wegen des Nebenjobs, sondern nur eine Abmahnung möglich ist.
Beispiele für Kündigungen wegen Nebenjobs
- Eine bei einem kirchlichen Träger angestellte Erzieherin dreht und verkauft in ihrer Freizeit Pornos. Die erklärte außerordentliche Kündigung ist unwirksam, die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung jedoch wirksam (Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 21.042015 – 6 Sa 944/14).
- Ein angestellter Redakteur veröffentlich einen Gastbeitrag in einer Zeitung, die zu seinem Arbeitgeber im Wettbewerb steht. Die vom Arbeitgeber ausgesprochene Abmahnung war wirksam (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15.06.2021 – 9 AZR 413/19).
- Ein Busfahrer arbeitet während seiner Krankheit in der Taxi-Zentrale am Telefon. Der Arbeitgeber kündigt außerordentlich, fristlos. Diese außerordentliche Kündigung war unwirksam (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil vom 19.12.2006 – 5 Sa 288/06).
Hier gilt also die Regel: Je schwerwiegender der Verstoß, umso eher rücken Arbeitnehmer in die Nähe der außerordentlichen Kündigung. Denn ein nicht angemeldeter Nebenjob hat immer das Potential, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung zu liefern. Ob das im konkreten Fall jedoch auch so zu sehen ist, muss im Einzelfall überprüft werden.
Was kann ich tun bei einer Kündigung wegen eines Nebenjobs?
Kontaktieren Sie uns, damit wir prüfen können, ob eine Kündigungsschutzklage in Ihrer Sache Sinn macht. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfe ich auch gerne, ob hier eine mögliche Abfindungszahlung in Betracht kommt, wenn Sie wegen einer Nebentätigkeit gekündigt wurden.