Überblick
Annahme von Schmiergeldern (Bestechung, Korruption)
In diesem Artikel können lesen, dass die Annahme von Schmiergeldern einen Kündigungsgrund darstellen kann.
Stellt die Annahme von Schmiergeldern einen Kündigungsgrund dar?
Grundsätzlich ja. Dies kann im Zweifel sogar eine außerordentliche Kündigung (Verdachtskündigung oder Tatkündigung) ohne eine vorherige Abmahnung rechtfertigen. Zudem kann die Annahme von Schmiergeldern eine Straftat nach § 299 Strafgesetzbuch darstellen. Sollte das Arbeitsgericht feststellen, dass hier Schmiergelder angenommen wurden, so kann eine parallele oder anschließende Ermittlung durch die zuständige Staatsanwaltschaft erfolgen. Das Arbeitsgericht kann dann die Gerichtsakte von Amts wegen an die Staatsanwaltschaft weitergeben, damit diese ein Ermittlungsverfahren gegen die gekündigte Person aufnehmen kann. Dies entspricht dann einer Strafanzeige, die hier allerdings quasi durch das Gericht veranlasst wird.
Wann kann man von Schmiergeldern ausgehen?
Als Schmiergelder sind nicht nur Gelder im klassischen Sinne zu verstehen. Das Bundesarbeitsgericht geht von einer sehr weiten Definition aus: „Schmiergelder“ sind quasi alle Vorteile, die Arbeitnehmer sich bei ihrer vertraglichen Ausführung versprechen lassen oder entgegennehmen und die dazu bestimmt oder auch nur dafür geeignet sind, sie zugunsten Dritter und zum Nachteil des Arbeitgebers in ihrem geschäftlichen Verhalten zu beeinflussen. Für die Annahme von Schmiergeldern ist es dabei nicht von Bedeutung, ob Arbeitnehmer mit diesem Verhalten ihren Arbeitgebern schädigen. Mit der Annahme solcher Vorteile zeigt der Arbeitnehmer, dass er allein die Interessen seines Arbeitgebers nicht mehr wahrnehmen werde, obwohl dies seine einzige Aufgabe ist. (Bundesarbeitsgericht Urteil 21.06.2001 – 2 AZR 30/00).
Beispiele für die Annahme von Schmiergeldern
- Annahme von Provisionen von Auftragnehmern für die Vergabe von Aufträgen (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15.11.1995 – 2 AZR 974/94)
- Erhalt von günstigeren Konditionen im privaten Bereich für die Erteilung von Aufträgen im beruflichen Bereich (Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 26.09.1990 – 4 Sa 77/88)
- Arbeitnehmer lässt sich vom Lieferanten seines Arbeitgebers kostenlos Werkzeuge zur Verfügung stellen (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.05.1996 – 2 TaBV 14/96)
- Annahme von Eintrittskarten für den VIP-Bereich eines Fussballspiels (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Januar 2009 – 9 Sa 572/08)
Ist das Schmiergeldverbot im Öffentlichen Dienst strenger ausgerichtet?
Im Öffentlichen Dienst ist das Verbot der Annahme von Schmiergeldern ausdrücklich geregelt. Im Geltungsbereich des Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes (TvÖD bzw. TV-L) ist in § 3 Abs. 2 folgendes vorgesehen:
„Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.“
Zudem besteht für Amtsträger und für Beschäftigte im öffentlichen Dienst ein besonderer Straftatbestand nach §§ 331, 332 Strafgesetzbuch, sollten diese Vorteile für sich angenommen oder dies zumindest versucht haben. Die Annahme von Schmiergeldern ist in diesen Fällen deshalb strafrechtlich besonders relevant.
Wann braucht man nicht von Schmiergeldern auszugehen?
Das Bundesarbeitsgericht hat ganz bewusst eine sehr weite Definition von „Schmiergeldern“ vorgenommen. Insoweit sollten Arbeitnehmer bei jeder Art von Vorteilen größte Zurückhaltung üben. Hinsichtlich von Geschenken und Belohnungen hat das Bundesarbeitsgericht lediglich kleinere Aufmerksamkeiten ausgenommen. Diese sind solche, die als übliche und sozial anerkannte Dankbarkeitsgesten einzustufen wären und deren Zurückweisung als unhöflich oder pedantisch erscheinen würde. (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17.06.2003 – 2 AZR 62/02). Was das aber sein soll, hat das Gericht nicht bestimmt.
Bei Mitarbeitern der Bundesverwaltung wird bspw. davon ausgegangen, dass geringfügige Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von 25,00 EUR zwar zulässig sind, dies aber auch dem Dienstherren angezeigt werden muss (Rundschreiben zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 08.11.2004 [Stand: 15.03.2022]).