Kündigung des Geschäftsführers – Teil II

Überblick

Wann kann einem Geschäftsführer gekündigt werden?

Geschäftsführer genießen weniger Schutz als Arbeitnehmer. Wann eine Geschäftsführerkündigung wirksam ausgesprochen werden kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wie bereits erwähnt, betrifft die Geschäftsführerkündigung nur das Anstellungsverhältnis, nicht die gesellschaftsrechtliche Abberufung als Organ (siehe oben). Es sei denn, es wurde eine wirksame Koppelungsklausel vereinbart. Darüber hinaus muss zwischen einer ordentlichen und außerordentlichen Kündigung unterschieden werden.

Die meisten Anstellungsverträge von Geschäftsführern sind in der Praxis entweder befristet oder unbefristet. Sind sie befristet, dann ist bis zum Ablauf der Frist nur eine außerordentliche Geschäftsführerkündigung möglich, keine ordentliche. Nach Ablauf der Befristung kann dann auch unter Einhaltung einer Kündigungsfrist die ordentliche Geschäftsführerkündigung erklärt werden.

Ist der Anstellungsvertrag unbefristet, kann unter Einhaltung von Kündigungsfristen eine Kündigung jederzeit erfolgen.

Für die ordentliche Kündigung bedarf es keiner Begründung. Dagegen müssen auch bei der außerordentlichen Kündigung die Voraussetzungen für ihre Wirksamkeit gegeben sein, das heißt, das unter anderem auch ein wichtiger Grund vorliegen muss, den die Gesellschaft zu beweisen hat.

 

Genießt ein Geschäftsführer Kündigungsschutz?

Der Geschäftsführer genießt grundsätzlich keinen Kündigungsschutz, jedenfalls dann nicht, wenn er als solcher im Handelsregister eingetragen ist.

Der Geschäftsführer kann jedoch mit der Gesellschaft die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes vertraglich vereinbaren. Dann genießt der Geschäftsführer wie ein gewöhnlicher Arbeitnehmer seinen Kündigungsschutz. Auch in diesem Falle bleiben die Regelungen über die organschaftliche Abberufung und einer Kündigung unabhängig voneinander bestehen (Trennungsprinzip) (Bundesgerichtshof Urteil vom 10. Mai 2010 – II ZR 70/09).

Sollte für den seltenen Fall ein Geschäftsführervertrag auf Lebenszeit abgeschlossen worden sein, so kann nach fünf Jahre eine Frist von sechs Monaten zum Monatsende gemäß § 624 Bürgerliches Gesetzbuch bestehen.

 

Welche Kündigungsfristen gibt es bei der Kündigung des Geschäftsführers?

Dies hängt von der Stellung des Geschäftsführers und den vertraglichen Vereinbarungen ab.

Ist im Anstellungsvertrag eine Vereinbarung getroffen worden, so wird diese greifen. Hier könnte lediglich geprüft werden, ob die Klausel an sich wirksam ist, da es bedeutende Stimmen in der rechtswissenschaftlichen Literatur gibt, die ein vertragliche Unterschreitung der gesetzlichen Mindestkündigungsfristen für unwirksam halten.

Aktuell behandeln die Zivilgerichtsbarkeit und die Arbeitsgerichtsbarkeit die gesetzlichen Kündigungsfristen unterschiedlich und (leider auch) widersprüchlich:

Handelt es sich um einen Fremdgeschäftsführer und ist das Anstellungsverhältnis einem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen, findet § 622 Bürgerliches Gesetzbuch Anwendung, der auch für Arbeitnehmer gilt (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11.06.2020 – 2 AZR 374/19). Für alle anderen Geschäftsführer findet der § 621 Bürgerliches Gesetzbuch Anwendung.

Dagegen ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes der § 622 Bürgerliches Gesetzbuch, der nach seinem Wortlaut nur für Arbeitnehmer gilt, auch auf Fremdgeschäftsführer oder Geschäftsführer, die gleichzeitig Minderheitsgesellschafter sind, anzuwenden (Bundesgerichtshof Urteil vom 20.08.2019 – II ZR 121/16).

 

Welche Auswirkung kann eine Koppelungsklausel auf Kündigungsfristen bei einer Kündigung des Geschäftsführers haben?

Koppelungsklauseln verbinden das Schicksal der organschaftlichen Stellung mit dem Schicksal des Anstellungsverhältnisses. Wird das eine Verhältnis beendet, so endet auch das andere, obwohl es sich um zwei getrennte Rechtsverhältnisse handelt. Solche Koppelungsklauseln können sich sowohl in den Anstellungsverträgen, als auch in den Satzungen der Gesellschaften befinden. Die Klauseln sehen sinngemäß folgendes vor: Wenn der Geschäftsführer abberufen wird, dann stellt das einen vertraglichen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses dar. Hierzu sagt der Bundesgerichtshof, dass in solchen Fällen die Mindestkündigungsfrist im Anstellungsvertrag beachtet werden muss.

 

Kann ein Geschäftsführer bei einer Kündigung Abfindung verlangen?

Geschäftsführer haben wie gewöhnliche Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung, wenn ihnen gekündigt wird. Eine Abfindungszahlung kann sich aber aus verschiedenen Gründen ergeben:

    • Der Anstellungsvertrag enthält eine Abfindungsregelung für den Kündigungsfall. Solche vertraglichen Ansprüche sind grundsätzlich wirksam und durchsetzbar.
    • Gesellschaft und Geschäftsführer schließen im Zusammenhang mit der Kündigung einen Aufhebungsvertrag, der eine Abfindung vorsieht.
    • Kommt es zum Rechtsstreit über die Kündigung, einigen sich die Parteien häufig auf einen gerichtlichen Vergleich mit Abfindungszahlung, um das Prozessrisiko zu vermeiden.

Erfahrungsgemäß fallen die Abfindungszahlungen von Geschäftsführern in der Praxis hoch aus. Die Parteien orientieren sich auch häufig nicht an der sogenannten Regelabfindung (0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr). Die Höhe einer Abfindung hängt von vielen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Dauer der Betriebszugehörigkeit, der Höhe der vertraglichen Vergütung und den Gründen für die Kündigung.

 

Wie läuft eine Kündigung des Geschäftsführers ab?

Um die Rechtsstellung als Geschäftsführer zu beenden, sind zwei Schritte erforderlich:

Schritt 1 ist die gesellschaftsrechtliche Abberufung aus der Organstellung. Hierfür ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung notwendig, der nach dem GmbH-Gesetz jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit einfacher Mehrheit gefasst werden kann, § 38 Abs. 1 GmbH-Gesetz. Mit Zugang des Abberufungsbeschlusses ist der Geschäftsführer nicht mehr zur Vertretung der Gesellschaft befugt und verliert seine Geschäftsführerbefugnisse.

Schritt 2 ist die Kündigung des Anstellungsvertrags. Denn die Abberufung beendet zwar die Organstellung, lässt den schuldrechtlichen Anstellungsvertrag aber zunächst unberührt (sog. Trennungsprinzip). Wurde im Vertrag eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart, kann die Gesellschaft das Anstellungsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist beenden. Üblich sind Fristen von sechs bis zwölf Monaten. Ohne vertragliche Regelung gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen eines Dienstverhältnisses nach § 621 Bürgerliches Gesetzbuch.

In der Praxis erfolgen Abberufung und Kündigung meist gleichzeitig. Der Geschäftsführer ist dann gegebenenfalls noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zur Dienstleistung verpflichtet, hat aber keine Vertretungsmacht und Geschäftsführungsbefugnis mehr. Wird die Kündigung des Anstellungsvertrags versäumt, hat der abberufene Geschäftsführer trotz Freistellung weiter Anspruch auf seine vertragliche Vergütung.

Außerdem ist eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund möglich, mit der das Anstellungsverhältnis sofort beendet wird. Die Anforderungen sind hier aber hoch – nicht jeder Grund für eine Abberufung rechtfertigt auch eine außerordentliche Kündigung.

 

Worauf muss ein Geschäftsführer bei seiner Abberufung achten?

Aus Sicht des Geschäftsführers ist entscheidend, dass die Abberufung aus der Organstellung nicht automatisch auch das Ende des Anstellungsvertrags bedeutet. Es sei denn, es liegt eine sogenannte Kopplungsklausel vor. Vielmehr hat der Geschäftsführer Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Vergütung bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist.

Daneben sollte der Geschäftsführer prüfen, ob die Abberufung und Kündigung in der richtigen Form erfolgt sind. Fehler im Beschlussverfahren der Gesellschaft oder bei der Zustellung der Kündigungserklärung können dazu führen, dass die Beendigung der Stellung als Geschäftsführer unwirksam ist. Auch inhaltlich ist die Wirksamkeit der Abberufung und Kündigung zu hinterfragen, falls sie offensichtlich rechtsmissbräuchlich sind und der Geschäftsführer sie nicht akzeptieren möchte.

 

Kann ein Geschäftsführer außerordentlich gekündigt werden?

Ja, eine außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags des Geschäftsführers ist nach § 626 Bürgerliches Gesetzbuch möglich.  Wie bei der außerordentlichen Kündigung von Arbeitnehmern muss auch hier ein wichtiger Grund vorliegen.

Beispiele für außerordentliche Kündigungsgründe des Anstellungsvertrags eines Geschäftsführers

Beispiele Zulässige Gründe für die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers

Beispiele unzulässige Gründe für die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers

In der Praxis werden häufig konkrete Gründe vertraglich vereinbart. Verstößt der Geschäftsführer gegen diese Gründe, so kann dies ebenfalls die außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

 

Wann beginnt die Kündigungserklärungsfrist bei der außerordentlichen Kündigung eines Geschäftsführers?

Nach § 626 Bürgerliches Gesetzbuch muss der Kündigungsberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme der Kündigungsgründe die Kündigung dem Geschäftsführer übermittelt haben. Als Kündigungsberechtigte kommt hier die Gesellschafterversammlung in Betracht. Sollten die einzelnen Gesellschafter als natürliche oder die Vertreter von juristischen Personen Kenntnis erlangen, reicht das nicht aus. Das heißt, dass die Frist erst dann beginnt, wenn die Gesellschafterversammlung einberufen und die Kündigungsgründe hier mitgeteilt wurden. Dies bedeutet jedoch auch nicht, dass sich die Zuständigen damit Zeit lassen können, die Gesellschafterversammlung einzuberufen. Sollten dies zu lange dauern, so geht das zu Lasten der Gesellschaft. 

 

In welcher Form kann die Kündigung des Geschäftsführers erfolgen?

Das Gesetz sieht eine Schriftform nicht vor, so dass theoretisch auch die mündliche Kündigung des Anstellungsvertrages möglich wäre. Allerdings sehen viele Anstellungsverträge vor, dass die Kündigung nur schriftlich möglich ist.

 

Hat ein Geschäftsführer nach seiner Kündigung Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I setzt voraus, dass der Geschäftsführer in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand.

Das ist bei Fremdgeschäftsführern nur ausnahmsweise der Fall, insbesondere, wenn sie weisungsgebunden und ohne Unternehmerrisiko tätig werden.

Die Gesellschafter-Geschäftsführer dagegen sind nicht als Arbeitnehmer, sondern als Selbständige zu qualifizieren. Dies betrifft vor allem jene, die (über ihre Gesellschafteranteile) auch maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsentscheidungen haben.

Damit besteht auch keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung und kein Anspruch auf Arbeitslosenversicherung im Kündigungsfall.

Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Geschäftsführer freiwillig arbeitslosenversichert hat. Diese Möglichkeit besteht für Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn sie unmittelbar vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig waren (§ 28a Sozialgesetzbuch III). Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung muss innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Versicherungspflicht gestellt werden. Ein so versicherter Geschäftsführer hat im Kündigungsfall Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn er auch die übrigen Voraussetzungen (vor allem Arbeitslosigkeit, Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt und Arbeitslosmeldung) erfüllt.

 

Wer ist für Kündigung des Geschäftsführers zuständig?

Die Zuständigkeit für die Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags liegt bei der Gesellschafterversammlung als oberstem Organ der GmbH. Das ergibt sich aus § 46 Nr. 5 GmbHG, wonach die Gesellschafter für die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben zuständig sind.

Die Gesellschafter können das Kündigungsrecht zwar durch Satzungsregelung oder Beschluss auf einen Aufsichtsrat, ein anderes Gremium oder eine andere Person übertragen (§ 45 Abs. 2 GmbHG). Fehlt es aber an einer solchen Übertragung, ist allein die Gesellschafterversammlung für die Kündigung zuständig. Ein etwaiger Aufsichtsrat hat dann kein eigenes Kündigungsrecht.

Die Gesellschafterversammlung fasst den Kündigungsbeschluss mit einfacher Mehrheit (§ 47 Abs. 1 GmbHG). Der Beschluss ist zu protokollieren und dem Geschäftsführer in Textform mitzuteilen (§§ 48 Abs. 3, 58 Abs. 2 GmbHG). Die Zustellung der Kündigung erfolgt dann durch die Versammlungsleiter oder andere von der Gesellschafterversammlung bevollmächtigte Personen.

 

Darf ein Mitgeschäftsführer einem anderen Geschäftsführer kündigen?

Nein, das wird in der Regel nicht möglich sein. Häufig haben GmbHs mehrere Geschäftsführer. Auch in solchen Konstellationen ist die Gesellschafterversammlung als oberstes Organ einer GmbH für die Kündigung zuständig, es sei denn, die Zuständigkeit wurde durch Satzung einem anderen Gremium übergeben.

 

Ist die Kündigung eines Geschäftsführers vor Dienstantritt möglich?

Dies hängt davon ab, ob eine vertragliche Regelung besteht. Ist das der Fall, kann auch schon vor dem vereinbarten Vertragsbeginn wieder beendet werden. Das ist durch ordentliche Kündigung möglich, wenn im Vertrag für die Zeit vor Dienstantritt eine Kündigungsmöglichkeit vorgesehen ist.

Die Besonderheit der Kündigung vor Dienstantritt liegt darin, dass zu diesem Zeitpunkt zwar schon ein schuldrechtliches Anstellungsverhältnis besteht, der Geschäftsführer seine Organstellung aber noch nicht innehat. Denn die Organstellung als Geschäftsführer entsteht erst mit der Eintragung der Bestellung ins Handelsregister (§ 6 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Die vorzeitige Kündigung lässt also die zukünftige Organstellung unberührt, verhindert aber den tatsächlichen Amtsantritt.

 

Welche Rolle spielt der Aufsichtsrat bei einer Kündigung des Geschäftsführers?

Ob der Aufsichtsrat bei der Kündigung eines Geschäftsführers eine Rolle spielt, hängt davon ab, wie seine Kompetenzen im Gesellschaftsvertrag ausgestaltet sind. Grundsätzlich ist die Gesellschafterversammlung für die Anstellung und Kündigung von Geschäftsführern zuständig (siehe oben). Diese Zuständigkeit kann aber ganz oder teilweise auf einen Aufsichtsrat übertragen werden (§ 45 Abs. 2 GmbHG). Üblich ist zum Beispiel die Regelung, dass Geschäftsführer vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen werden.

Ist der Aufsichtsrat für Personalmaßnahmen bei Geschäftsführern zuständig, nimmt er die Rechte der Gesellschaft aus dem Anstellungsvertrag wahr. Er fasst dann die erforderlichen Beschlüsse über Abberufung und Kündigung und kommuniziert sie gegenüber dem Geschäftsführer. Die Gesellschafterversammlung hat in diesem Fall kein eigenes Kündigungsrecht mehr.

Wurden dem Aufsichtsrat keine Kündigungskompetenzen übertragen, so hat dieser bei der Kündigung von Geschäftsführern auch keine aktive Rolle. In der Satzung können dem Aufsichtsrat aber Kontroll- und Zustimmungsrechte eingeräumt werden, etwa ein Vetorecht gegen die Bestellung bestimmter Personen zum Geschäftsführer. Im Rahmen seiner allgemeinen Überwachungsaufgabe kann der Aufsichtsrat außerdem die Gesellschafterversammlung auf Kündigungsgründe hinweisen und die Gesellschafter zum Handeln auffordern. Ein eigenes Kündigungsrecht ergibt sich daraus aber nicht.

Unabhängig davon, wer letztlich für den Ausspruch der Kündigung zuständig ist, kann es für Gesellschafter wie Geschäftsführer sinnvoll sein, den Aufsichtsrat in die Kommunikation einzubinden. In vielen Fällen hat der Aufsichtsrat eine Vermittlerposition zwischen den Gesellschaftergruppen und genießt das Vertrauen des Geschäftsführers. Die Einschaltung des Aufsichtsrats kann dann helfen, eine einvernehmliche Lösung zu finden und gerichtliche Auseinandersetzungen über die Kündigung zu vermeiden.

 

Haben Geschäftsführer einen Sonderkündigungsschutz?

Nein, für Geschäftsführer gelten die gesetzlichen Regelungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz grundsätzlich nicht. Das ergibt sich aus ihrer Rechtsstellung als Organ der Gesellschaft und bei Gesellschafter-Geschäftsführer als selbständige Unternehmer:

  • Geschäftsführer sind in der Regel schon keine Arbeitnehmer im Sinne des 5 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz und § 611a Bürgerliches Gesetzbuch. Damit sind die Regeln des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) nicht anwendbar, die unter anderem die Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen und die Anhörung des Betriebsrats vorschreiben. Eine GmbH kann ihren Geschäftsführern also jederzeit ordentlich kündigen, ohne dass es dafür eines Kündigungsgrundes bedarf.
  • Auch die Sonderkündigungsschutzregeln für besondere Personengruppen und Situationen finden beim Geschäftsführer keine Anwendung. So besteht zum Beispiel kein besonderer Kündigungsschutz für Schwerbehinderte nach dem SGB IX oder für Frauen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nach dem Mutterschutzgesetz. Ebenso wenig greift der Sonderkündigungsschutz für Arbeitnehmer während der Elternzeit nach dem Elternzeitgesetz und für Betriebsratsmitglieder nach dem Betriebsverfassungsgesetz.
  • In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird jedoch aktuell darüber diskutiert, ob nach europarechtlichen Vorgaben nicht auch Geschäftsführer besonderen Kündigungsschutz genießen könnten. Die nationale Rechtsprechung hat hierzu noch nicht entschieden. Es kann also sein, dass sich dies zukünftig ändern wird.

 

Findet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auch bei einer Kündigung des Geschäftsführers Anwendung?

Hier werden zwei Konstellationen unterschieden:

Anwendung auf die Geschäftsführertätigkeit und dessen Beendigung.

In diesem Falle greift das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nur, wenn der Geschäftsführer auch als Arbeitnehmer eingestuft werden kann (Bundesgerichtshof Urteil vom 26.03.2019 – II ZR 244/17).

Anwendung für den Zugang zur Erwerbstätigkeit und den beruflichen Aufstieg

Handelt es sich dagegen um den Zugang zur Erwerbstätigkeit und den beruflichen Aufstieg, beispielsweise um die Bewerbung für die Position des Geschäftsführers, so findet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nach § 6 Abs. 3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Anwendung (Bundesgerichtshof Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 163/10).

 

Muss der Betriebsrat vor einer Kündigung des Geschäftsführers angehört werden?

Nein, denn der Betriebsrat muss vor einer Kündigung nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz nur dann angehört werden, wenn einem Arbeitnehmer gekündigt wird. Geschäftsführer werden jedoch nur in seltenen Fällen rechtlich als Arbeitnehmer qualifiziert.