Überblick
Was ist eine Kündigungsschutzklage?
Die Kündigungsschutzklage ist eine Klage, mit der das Arbeitsgericht feststellt,
- dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst ist, § 4 S. 1 Kündigungsschutzgesetz oder
- dass die Kündigung aus anderen Gründen unwirksam ist, § 4 S. 2 Kündigungsschutzgesetz oder
- die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, § 4 S. 2 Kündigungsschutzgesetz.
Das heißt, dass die Kündigungsschutzklage immer nur darauf ausgerichtet sein kann, dass das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt. Und sehr wichtig ist es deshalb: Eine Kündigungsschutzklage zu erheben, bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer eine Abfindungszahlung einklagt. Die Klage zur Zahlung einer Abfindung ist nur für wenige Einzelfälle möglich. Die Kündigungsschutzklage endet trotzdem häufig mit der Zahlung einer Abfindung, weil die Parteien sich darauf einigen.
Welches Gericht ist für die Kündigungsschutzklage zuständig?
Für die Kündigungsschutzklage von Arbeitnehmern ist immer das Arbeitsgericht sachlich zuständig, § 2 Abs. 1 Nr. 3b Arbeitsgerichtgesetz.
Die örtliche Zuständigkeit für Kündigungsschutzklagen, also die Frage, vor welchem Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage eingereicht werden kann, kann sich aus folgenden Kriterien ergeben:
Arbeitsort
Fallen der Firmensitz und der Arbeitsort auseinander, gilt der § 48 Abs. 1a Arbeitsgerichtgesetz. Demnach ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Dabei kommt es darauf an, wo die Arbeit überwiegend erbracht wird. Es ist dabei auch nicht entscheidend, von welchem Ort Arbeitsanweisungen erteilt werden
Dieser Gerichtsstand des Arbeitsortes kommt vor allem solchen Arbeitnehmern zugute, die im Außendienst oder „von unterwegs“ arbeiten.
Ein Arbeitsort ist nicht gegeben, wenn es sich beispielsweise um LKW-Fahrer oder Montagearbeiter handelt, die sich immer vom Wohnort zum jeweiligen Einsatzort begeben.
Für Arbeiten im Home-Office gilt auch diese Regelung. Dabei reicht es aus, wenn der Arbeitnehmer im Home-Office Geschäftsreisen vor- oder nachbereitet oder Berichte über diese verfasst. Einen Mindestumfang muss die am Wohnort verrichtete Tätigkeit dabei nicht haben (Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 26.08.2008 – 4 Ta 308/08).
Erfüllungsort
Wo der Erfüllungsort ist, kann sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Sollten diesbezüglich Zweifel bestehen, ist regelmäßig der Betriebssitz für sämtliche vertragliche Leistungen der Erfüllungsort, § 29 Zivilprozessordnung.
Firmensitz
Sollte es sich bei dem Arbeitgeber um eine juristische Person handeln (beispielsweise eine GmbH, GmbH & Co. KG, AG etc.) kommt das Arbeitsgericht in Betracht, in dessen Bezirk die Firma ihren Sitz hat, § 17 Zivilprozessordnung.
Sollte es sich bei dem Arbeitgeber um eine Personengesellschaft handeln (bspw. GbR, OHG etc.) ist ebenfalls der Sitz der Gesellschaft entscheidend.
Insolvenz
Hat die Firma Insolvenz angemeldet und wurde auch schon ein Insolvenzverwalter bestellt, so ist der Insolvenzverwalter zu verklagen. Örtlich zuständig ist hier das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk sich das jeweilige Insolvenzgericht befindet, § 3 Insolvenzordnung, § 19a Zivilprozessordnung.
Niederlassung
Ist der Arbeitnehmer in einer Niederlassung des Arbeitgebers beschäftigt, so kommt auch der Gerichtsstand der Niederlassung in Betracht, § 21 Zivilprozessordnung. Jedoch muss diese Niederlassung bestimmte Voraussetzung erfüllen: Der Arbeitsvertrag muss von der Niederlassung abgeschlossen und das Arbeitsverhältnis – wenn auch nur mittelbar – von dieser aus gelenkt worden sein.
Behörden
Ist der Arbeitgeber eine Behörde oder der Fiskus, so ergeben sich auch hier Besonderheiten: Hier ist der Sitz jener Behörde entscheidend, die dazu berufen ist, jene Arbeitgeber-Behörde in dem Rechtsstreit zu vertreten, § 18 Zivilprozessordnung. Dafür ist es wichtig, die jeweiligen rechtlichen Organisationsstrukturen der Behörden zu kennen.
Welches Gericht ist für die „Kündigungsschutzklage“ von GmbH-Geschäftsführern zuständig?
Geschäftsführer sind in der Regel keine Arbeitnehmer. Deshalb sind auch nicht die Arbeitsgerichte, sondern die Zivilgerichte zuständig. GmbH-Geschäftsführer haben zum einen eine Organstellung innerhalb der GmbH. Zum anderen ist der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers häufig (aber nicht immer) als Dienstvertrag zu qualifizieren. Geschäftsführer und GmbH können jedoch vertraglich die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte vereinbaren, § 2 Abs. 4 Arbeitsgerichtsgesetz. In diesem Falle würde die Kündigungsschutzklage auch vor dem Arbeitsgericht verhandelt werden. Allerdings würde das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finden, § 14 Abs. 1 Nr. 1 Kündigungsschutzgesetz. Es sei denn, die Anwendung ist im Anstellungsvertrag der Geschäftsführer vereinbart. Das kommt in Praxis selten vor, ist aber rechtlich möglich.
Handelt es sich um GmbH-Geschäftsführer, die nicht gleichzeitig eine Organstellung inne haben, könnte das Arbeitsgericht auch sachlich zuständig sein. Dies bedarf allerdings einer genaueren Prüfung. Lassen Sie sich dazu über kuendigungsretter.de kostenlos telefonisch erstberaten, wir unterstützen Sie als Geschäftsführer bei Ihrem Anliegen, gegen die Kündigung vorzugehen.
Darf ich mit dem Arbeitgeber einen Gerichtsstand vereinbaren?
Das wird grundsätzlich nicht möglich sein. Eine solche Vereinbarung kann nur bestehen, wenn beide Vertragsparteien Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, § 29 Abs. 2 Zivilprozessordnung. Auf Arbeitnehmer trifft das regelmäßig nicht zu.
Aber auch hier gibt es Ausnahmen. So wenn,
- mindestens eine der Parteien im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, § 38 Abs. 2 Zivilprozessordnung.
- der Arbeitgeber nach Vertragsschluss den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist
- die Vereinbarung nach dem Entstehen der Streitigkeit getroffen
und dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird, § 38 Abs. 3 und Abs. 4 Zivilprozessordnung.
Wie viele Kündigungsschutzklagen werden in Deutschland eingereicht?
Im Jahr 2019 wurden bei den Arbeitsgerichten in Deutschland 426.108 Klagen eingereicht. Hiervon waren 178.797 Kündigungsschutzklagen, demnach knapp 42 %.
Von den Klagen insgesamt endeten 206.648 mit Abschluss von Vergleichen, dagegen wurden 23.686 durch Urteile entschieden.
Im Jahr 2020 wurden bei den Arbeitsgerichten in Deutschland 332.407 Klagen eingereicht. Hiervon waren 198.766 Kündigungsschutzklagen, demnach knapp 60 %.
Von den Klagen insgesamt endeten 220.607 mit Abschluss von Vergleichen, dagegen wurden 23.773 durch Urteile.
Wie lange dauert ein Kündigungsschutzverfahren?
Eine Kündigungsschutzklage kann unterschiedlich lange dauern. Statistisch gesehen dauerten Bestandsstreitigkeiten vor den deutschen Arbeitsgerichten in 2019
25,55 % bis zu einem Monat
46,48 % über 1 bis 3 Monate
17,39 % über 3 bis 6 Monate
9,02 % über 6 bis 12 Monate
1,56 % über 12 Monate
In 2020 dauerten Bestandsstreitigkeiten vor den deutschen Arbeitsgerichten
22,51 % bis zu einem Monat
47,58 % über 1 bis 3 Monate
18,21 % über 3 bis 6 Monate
9,85 % über 6 bis 12 Monate
1,85 % über 12 Monate
In 2022 dauerten Kündigungsschutzverfahren vor den deutschen Arbeitsgerichten
28,05 % bis zu einem Monat
44,87 % über 1 bis 3 Monate
16,20 % über 3 bis 6 Monate
8,69 % über 6 bis 12 Monate
2,19 % über 12 Monate
Die Dauer eines Kündigungsschutzverfahrens hängt von verschiedenen Faktoren ab, beispielsweise wie schnell sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen (wollen), wie kompliziert ein Verfahren ist, wie lange das Gericht für die Anberaumung der Termine benötigt etc.
Grundsätzlich muss das Arbeitsgericht Gerichtstermine schnell festlegen und dabei Kündigungsschutzklagen auch Vorrang einräumen, §§ 9, 61a Arbeitsgerichtsgesetz. So sieht das Gesetz vor, dass die Güteverhandlung innerhalb von zwei Wochen stattfinden soll, nachdem die Klageschrift dem Arbeitgeber zugestellt wurde, § 61 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz. Es handelt sich hierbei jedoch um eine „Soll“-Vorschrift, nicht um eine „Muss“-Vorschrift. Das bedeutet, dass die Arbeitsgerichte zwar angehalten, aber nicht verpflichtet sind, den Gütetermin innerhalb von zwei Wochen nach Rechtshängigkeit der Klage durchzuführen. In der Praxis führt dies dazu, dass die Gütetermine nicht selten auch nach Ablauf der zwei Wochen stattfinden. Dies ist häufig der notorischen Überlastung der Arbeitsgerichte geschuldet, die aufgrund des Personalmangels in den letzten Jahren gestiegen ist.
Wie viele Arbeitsgerichte gibt es in Deutschland?
In Deutschland gibt es 108 Arbeitsgerichte, 18 Landesarbeitsgerichte, sowie das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
Welche Arbeitsgerichte gibt es in Deutschland?
In den einzelnen Bundesländern existieren für Kündigungsschutzklagen folgende Arbeitsgerichte:
Baden-Württemberg | 9 Arbeitsgerichte | |
Bayern | 11 Arbeitsgerichte | |
Berlin | 1 Arbeitsgericht | |
Brandenburg | 6 Arbeitsgerichte | |
Bremen | 1 Arbeitsgericht | |
Hamburg | 1 Arbeitsgericht | |
Hessen | 7 Arbeitsgerichte | |
Mecklenburg-Vorpommern | 3 Arbeitsgerichte | |
Niedersachsen | 15 Arbeitsgerichte | |
Nordrhein-Westfalen | 30 Arbeitsgerichte | |
Rheinland-Pfalz | 5 Arbeitsgerichte | |
Saarland | 1 Arbeitsgericht | |
Sachsen | 5 Arbeitsgerichte | |
Sachsen-Anhalt | 4 Arbeitsgerichte | |
Schleswig-Holstein | 5 Arbeitsgerichte | |
Thüringen | 4 Arbeitsgerichte |
Welche Landesarbeitsgerichte gibt es in Deutschland?
Zudem existieren in zweiter Instanz für Kündigungsschutzklagen folgende Landesarbeitsgerichte:
Baden-Württemberg | 1 Landesarbeitsgericht | |
Bayern | 2 Landesarbeitsgerichte | |
Berlin & Brandenburg | 1 gemeinsames Landesarbeitsgericht | |
Bremen | 1 Landesarbeitsgericht | |
Hamburg | 1 Landesarbeitsgericht | |
Hessen | 1 Landesarbeitsgericht | |
Mecklenburg-Vorpommern | 1 Landesarbeitsgericht | |
Niedersachsen | 1 Landesarbeitsgericht | |
Nordrhein-Westfalen | 3 Landesarbeitsgerichte | |
Rheinland-Pfalz | 1 Landesarbeitsgericht | |
Saarland | 1 Landesarbeitsgericht | |
Sachsen | 1 Landesarbeitsgericht | |
Sachsen-Anhalt | 1 Landesarbeitsgericht | |
Schleswig-Holstein | 1 Landesarbeitsgericht | |
Thüringen | 1 Landesarbeitsgericht |
Wie läuft eine Kündigungsschutzklage ab?
Der Ablauf einer Kündigungsschutzklage gestaltet sich (grob dargestellt) nach folgenden Stationen:
- Erhebung der Klage
- Zustellung der Klage an den Arbeitgeber
- Gütetermin
- Vortrag der Parteien mit Schriftsätzen
- Kammertermin(e)
- Urteil
Wie erhebe ich eine Kündigungsschutzklage?
Die Kündigungsschutzklage können Rechtsanwälte erheben oder auch die Arbeitnehmer selbst. Rechtsanwälte reichen die Klagen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ein, ein eigens für Rechtsanwälte, Gerichte, Behörden und Staatsanwaltschaften errichtetes Kommunikationssystem. Es funktioniert wie ein besonders geschütztes E-Mail-Postfach.
Arbeitnehmer können auch direkt beim Arbeitsgericht die Klage erheben. Sie müssen dafür beim Rechtspfleger (im Idealfall mit allen Unterlagen) die Klageanträge vor Ort stellen. Die Arbeitsgerichte leisten keine Rechtsberatung, müssen die Klagen jedoch aufnehmen.
In beiden Fällen gilt zwingend, dass nach Erhalt der Kündigung die Klage innerhalb von drei Wochen erhoben werden muss. Kontaktieren Sie uns, damit wir für Sie die Kündigungsschutzklage fristgemäß erheben können.
Wann wird der Arbeitgeber über das Kündigungsschutzverfahren informiert?
Sobald der Arbeitnehmer die Klage eingereicht hat, bearbeitet das Arbeitsgericht den Eingang der Klage, bestimmt einen Gütetermin und verschickt die Klage an den Arbeitgeber mit der Terminsladung weiter. Je nach dem, wie stark das Arbeitsgericht belastet ist, kann die Klage dem Arbeitgeber innerhalb von ein paar Tagen oder erst innerhalb von ein paar Wochen zugestellt werden. Hier bewährt es sich, wenn die beauftragten Rechtsanwälte für Arbeitsrecht sich auch mit der Arbeitsweise der jeweiligen Arbeitsgerichte gut auskennen, um eine bessere Einschätzung abgeben zu können.
Was passiert, wenn der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage verliert?
Wenn das Arbeitsgericht feststellt, dass die Kündigung wirksam ausgesprochen wurde, dann kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen. Eine Abfindung zu erhalten, wird dann ebenfalls nicht mehr möglich sein, weil der Arbeitgeber dann keinen Grund mehr darin sehen wird, noch eine Abfindung zahlen zu müssen, um eine Streitigkeit zu beenden. Hier prüfen wir Rechtsanwälte regelmäßig, ob die Fortsetzung des Verfahrens vor der nächsthöheren Instanz, den Landesarbeitsgerichten, Sinn macht oder nicht.
Was kostet eine Kündigungsschutzklage?
Es gibt Anwaltskosten und Gerichtskosten.
In Kündigungsschutzverfahren gilt, dass jede Seite nur die eigenen Anwaltskosten trägt, egal ob der Arbeitnehmer gewinnt, verliert oder sich vergleicht, § 12a Arbeitsgerichtsgesetz. Die Gerichtskosten dagegen trägt derjenige, der verliert.
Sollte für Arbeitnehmer eine Rechtsschutzversicherung greifen, dann zahlen die Arbeitnehmer in der Regel nur die Selbstbeteiligung, die sie mit der Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben. Es gibt jedoch auch solche Verträge, wonach die Rechtsschutzversicherungen von einer Selbstbeteiligung der Arbeitnehmer absehen.
Auch kann die Prozesskostenhilfe in Betracht kommen. Dies ist eine staatliche Hilfe, mit der die Staatskasse die Anwaltskosten übernimmt, wenn die Klage nicht mutwillig ist, hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht und die wirtschaftlichen Verhältnisse für die Austragung des Kündigungsschutzverfahrens nicht ausreichen.
Anderenfalls müssen Arbeitnehmer die Kosten selbst tragen. Die Anwaltskosten lassen sich nach dem sogenannten Streitwert berechnen. Der Streitwert berechnet sich aus 3 x Bruttomonatslohn. Dieser wird dann für die Anwaltshonorare nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zugrunde gelegt. Es gibt drei Gebührenpositionen: Die Verfahrensgebühr, die Terminsgebühr und die Einigungsgebühr.
Beispiel Kosten Kündigungsschutzklage
Der Arbeitnehmer verdient 4.500,00 EUR brutto. Das ergibt einen Streitwert in Höhe von 13.500,00 EUR brutto.
Kosten: Arbeitnehmer verliert die Klage
Anwaltskosten
Verfahrensgebühr 933,40 EUR
Terminsgebühr 861,60 EUR
Postpauschale 20,00 EUR
Umsatzsteuer 344,85 EUR
Summe 2.159,85 EUR
Gerichtskosten 972,00 EUR
Insgesamt 3.131,85 EUR
Kosten: Arbeitnehmer gewinnt die Klage
Anwaltskosten
Verfahrensgebühr 933,40 EUR
Terminsgebühr 861,60 EUR
Postpauschale 20,00 EUR
Umsatzsteuer 344,85 EUR
Summe 2.159,85 EUR
Hier entstehen keine zusätzlichen Gerichtskosten, da der Arbeitnehmer das Verfahren gewonnen hat.
Kosten: Arbeitnehmer und Arbeitgeber schließen einen Vergleich
Anwaltskosten
Verfahrensgebühr 933,40 EUR
Terminsgebühr 861,60 EUR
Einigungsgebühr 718,00 EUR
Postpauschale 20,00 EUR
Umsatzsteuer 481,27 EUR
Summe 3.014,27 EUR
Gerichtskosten fallen bei Abschluss eines Vergleichs nicht an.
Im Einzelfall können weitere Punkte in die Kalkulation einbezogen, wie ein sogenannter Vergleichsmehrwert.
Auch dürfen Anwälte Honorarvereinbarungen mit den Arbeitnehmern abschließen. Nach diesen Vereinbarungen müssen Rechtsanwälte mindestens die oben genannten gesetzlich vorgesehenen Summen erhalten, dürfen aber gemäß der Vereinbarung mehr verlangen.