Rechtsschutzversicherung für Kündigungsschutz

Überblick

Was ist eine Rechtsschutzversicherung für Kündigungsschutz?

Sowohl Arbeitgeber (Selbstständige) als auch Arbeitnehmer (Nichtselbstständige) können eine Rechtsschutzversicherung für Kündigungsschutz abschließen. Es handelt sich dabei um eine klassische Versicherungsleistung, wonach die Kosten eines Verfahrens von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden können, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Diese Rechtsschutzversicherungen für Kündigungsschutz werden Berufs-Rechtsschutz oder Arbeits-Rechtsschutz genannt.  

Rechtliche Grundlage für die Rechtsschutzversicherungen sind die §§ 7484, 125 ff. Versicherungsvertragsgesetz, sowie die sog. Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB). Letztere stellen für alle Rechtsschutzversicherungen für Kündigungsschutz einen rechtlichen Rahmen dar. Von diesem rechtlichen Rahmen können die Versicherungsgesellschaften im Einzelnen abweichen, was sie auch tun. Deshalb können die Rechtsschutzversicherer die Einzelheiten selbst regeln.

 

Wie viele Rechtsschutzversicherer gibt es in Deutschland?

Im Jahr 2021 gab es 45 Rechtsschutzversicherungen in Deutschland. 

Im Jahr 2022 gab es 44 Rechtsschutzversicherungen in Deutschland. 

 

Wie viele Rechtsschutzversicherungen werden in Deutschland abgeschlossen?

2021 und 2022 bestanden 23,4 Millionen Verträge mit Rechtsschutzversicherungen.

 

Wie viel Geld nehmen Rechtsschutzversicherungen in Deutschland ein?

Im Jahr 2021 nahmen die Rechtsschutzversicherungen 4,594 Milliarden EUR an Beiträgen ein.

Im Jahr 2022 nahmen die Rechtsschutzversicherungen 4.728 Milliarden EUR an Beiträgen ein.

 

Wie hoch sind die Kostenleistungen der Rechtsschutzversicherungen in Deutschland?

Rechtsschutzversicherungen in Deutschland gaben im Jahr 2021  3,183 Milliarden an Kostenleistungen aus.

Im Jahr 2022 gaben Rechtsschutzversicherungen in Deutschland 3,218 Milliarden an Kostenleistungen aus.

 

Warum sollte ich eine Rechtsschutzversicherung für Kündigungsschutz haben?

Recht haben und Recht bekommen sind zwei unterschiedliche Angelegenheiten. Und Kündigungsschutzverfahren kosten Geld, leider häufig viel Geld. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können aufgrund dieser wirtschaftlichen Erschwernisse gehemmt sein ihre Rechte einzuklagen. Denn jedes Kündigungsschutzverfahren ist mit Risiken verbunden. Es ist nämlich immer entscheidend, was die gegnerische Partei im Gerichtsverfahren vorträgt, welche weiteren Ziele sie verfolgt und wie am Ende das Arbeitsgericht entscheidet. Erfahrene Fachanwälte für Arbeitsrecht können zwar eine gute Orientierung bieten und die Chancen und Risiken besser abschätzen. Sie können aber für nichts garantieren. Am Ende bleibt daher – ganz egal wie aussichtsreich eine Kündigungsschutzklage sein mag – immer die wirtschaftliche Frage: Lohnt es sich für mich überhaupt eine Kündigungsschutzklage zu erheben?

Arbeitnehmer, die eine Rechtsschutzversicherung für Kündigungsschutz haben, brauchen diese Risiken nicht zu befürchten. Sie können mithilfe einer Deckungszusage ihrer Rechtsschutzversicherung für Kündigungsschutz ihre Forderungen einklagen. Selbst wenn bei rechtlich schwierigen Fällen die erste Instanz gegen den Arbeitnehmer entscheidet, kann der Arbeitnehmer mit Hilfe seiner Rechtsschutzversicherung in die zweite Instanz gehen und hier seine Ansprüche weiterverfolgen, ohne die zunehmenden Kosten befürchten zu müssen. Das kann auch taktisch von Bedeutung sein: Denn wer die Kosten des Verfahrens nicht befürchten muss, kann (mehr) Druck ausüben und somit im Idealfall mehr erreichen.

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben oder eine Kündigung Ihnen angedroht wurde, kontaktieren Sie uns gerne. Wir besprechen mit Ihnen transparent, ob sich die Erhebung einer Kündigungsschutzklage für sie lohnen würde.

 

In welchen Fällen greift die Rechtsschutzversicherung für Kündigungsschutz?

Die Rechtsschutzversicherung für Kündigungsschutz greift allgemein immer dann, wenn ein Rechtsschutzfall vorliegt, also wenn der Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten hat.

Es reicht allerdings auch aus, wenn der Arbeitgeber ganz konkret mit einer Kündigung droht, weil der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben möchte (Bundesgerichtshof Urteil vom 19.11.2008 – IV ZR 305/07). Auch dann muss die Rechtsschutzversicherung für Kündigungsschutz eintreten. In der Praxis kann es jedoch vorkommen, dass die Rechtsschutzversicherung die Deckung versagt, weil sie dennoch der Meinung ist, dass hier ein Rechtsschutzfall nicht vorliege. Dann bliebe dem Arbeitnehmer lediglich die Möglichkeit, die Versicherung zu verklagen (sogenannte Deckungsklage).

Ein Rechtsschutzfall liegt auch vor, wenn

Die Rechtsschutzversicherung für Kündigungsschutz kann die Erteilung der Deckung aber auch ablehnen, wenn

  • der Rechtsschutzfall vor Ablauf der Wartezeit eingetreten ist
  • die Absichten des Arbeitnehmers mutwillig sind oder
  • die Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat

 

Worauf muss ich beim Abschluss einer Rechtsschutzversicherung für Kündigungsschutz achten?

Arbeitnehmer sollten insbesondere auf die Wartezeit und die Selbstbeteiligung achten. Bei der Selbstbeteiligung handelt es sich um einen Betrag, den Arbeitnehmer pro Fall selbst bezahlen müssen. Je höher diese Selbstbeteiligung ist, umso geringer werden in der Regel die Beiträge für die Rechtsschutzversicherung für Kündigungsschutz sein.  

 

Was zahlt die Rechtsschutzversicherung für Kündigungsschutz?

Die Rechtsschutzversicherung für Kündigungsschutz zahlt in der Regel alle Kosten, die außergerichtlich und gerichtlich entstehen, wenn sie die Deckung zugesagt hat. Der Arbeitnehmer beziehungsweise sein Anwalt ist allerdings dazu angehalten, unnötige Kostenerhöhungen zu vermeiden, beispielsweise durch Klageerweiterungen, denen im Einzelfall keine besondere Bedeutung zukommt, wie bei den sogenannten Schleppnetzanträgen.       

Die Rechtsschutzversicherung für Kündigungsschutz zahlt lediglich die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts. Sie zahlt nicht weitere Anwaltshonorare, die beispielsweise wegen einer Honorarvereinbarung mit dem Anwalt entstanden sind. Rechtsanwälte können nämlich sowohl über das gesetzliche Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen als auch mit den Mandanten höhere Honorare privat vereinbaren. Diese, über den gesetzlichen Anspruch hinausgehenden Honorare zahlt die Rechtsschutzversicherung für Kündigungsschutz nicht, die müssen die Arbeitnehmer selbst zahlen.

Vor einer Kündigungsschutzklage könnte es auch in Betracht kommen innerhalb der 3-Wochen-Frist erst den Arbeitgeber außergerichtlich anzuschreiben und einen Vergleich anzubieten. Hier stellen sich die Rechtsschutzversicherer jedoch manchmal quer und möchten die außergerichtliche Gebühr nicht zahlen. Grund dafür ist, dass es im Zweifel günstiger wäre, sofort die Kündigungsschutzklage zu erheben (Landgericht München I Urteil vom 10.6.2008 – 30 S 17964/07).

Ist der Arbeitnehmer mit seinem Anwalt unzufrieden und möchte diesen wechseln, können hier zusätzliche Gebühren für den neuen Anwalt entstehen. Ob die Rechtsschutzversicherung für Kündigungsschutz diese zusätzlichen Gebühren tragen muss, hängt davon ab, ob der Wechsel wirklich erforderlich war. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Grund für den Wechsel weder in der Person des Arbeitnehmers noch in der Person des ursprünglichen Rechtsanwalts liegt, also beispielsweise, wenn der Rechtsanwalt verstirbt oder langfristig erkrankt (Oberlandesgericht Köln Urteil vom 23.02.1989 – 5 U 163/88).

 

Zahlt die Rechtsschutzversicherung für Kündigungsschutz auch den Vergleichsmehrwert?

Da die meisten Kündigungsschutzverfahren mit einem Vergleich der Parteien enden, kann hier noch zusätzlich der sogenannte Vergleichsmehrwert entstehen. Dies ist immer dann der Fall, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich in dem Vergleich auf etwas einigen, was zwar nicht eingeklagt, aber trotzdem strittig war.

Beispiel Vergleichsmehrwert

Der Arbeitnehmer erhält eine Abmahnung. Der Arbeitnehmer bestreitet jedoch die in der Abmahnung gegen ihn gerichteten Vorwürfe. Zwei Wochen später erhält er eine Kündigung wegen eines anderen Grundes. Der Arbeitnehmer erhebt Kündigungsschutzklage und klagt nur gegen die Kündigung. Die Parteien einigen sich im Kündigungsschutzverfahren und schließen einen Vergleich ab. In diesem Vergleich vereinbaren sie auch, dass der Arbeitgeber die in der Abmahnung enthaltenen Vorwürfe nicht mehr aufrechterhält und die Abmahnung aus der Personalakte entfernt, obwohl der Arbeitnehmer die Entfernung gar nicht eingeklagt hatte. In diesem Falle entsteht gebührenrechtlich dann zusätzlich der sogenannte Vergleichsmehrwert, weil die Parteien eine Einigung über etwas getroffen haben, was zwar strittig, aber nicht Gegenstand der Klage war.

Vergleichsmehrwerte sind grundsätzlich von der Rechtsschutzversicherung für Kündigungsschutz zu tragen, solange diese zusätzlichen Punkte ebenfalls von der Rechtsschutzversicherung erfasst wären und sie mit der Kündigungsschutzsache zusammenhängen (Bundesgerichtshof Urteil vom 14.09.2005 – IV ZR 145/04).

Einigen sich die Parteien während einer Kündigungsschutzsache beispielsweise auch hinsichtlich eines Darlehens, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer allerdings privat und nicht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gewährt hat, könnte die Übernahme des Vergleichsmehrwerts von der Rechtsschutzversicherung für Kündigungsschutz abgelehnt werden.

 

Was zahlt die Rechtsschutzversicherung, wenn ich die Kündigungsschutzklage verliere?

Bei Kündigungsschutzklagen trägt jede Partei ihre Kosten in der ersten Instanz selbst, § 12a Arbeitsgerichtsgesetz. Selbst wenn der Arbeitnehmer das Verfahren gewinnen sollte, muss er die Kosten seines eigenen Rechtsanwalts tragen. Verliert der Arbeitnehmer das Verfahren, muss er dagegen nicht zusätzlich die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts tragen, auch hier bleibt es bei den Kosten des eigenen Rechtsanwalts. Es kommen jedoch noch die Gerichtskosten hinzu, diese muss der Verlierer des Verfahrens tragen. Diese würden dann allerdings von der Rechtsschutzversicherung für Kündigungsschutz übernommen werden. Zu diesen Gerichtskosten gehören die Gebühren des Gerichts, Auslagen, Kosten der Zeugen und Sachverständigen.

In der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht gelten jedoch andere Regeln: Hier trägt der Verlierer alle Kosten, auch die Kosten der Gegenseite, sowie die Gerichtskosten. Wer in die zweite Instanz gehen will, muss deshalb noch höhere finanzielle Risiken in Kauf nehmen. Insofern ist es sehr hilfreich, wenn Arbeitnehmer hier rechtsschutzversichert sind.  

 

Was bedeutet die Wartezeit bei einer Rechtsschutzversicherung für Kündigungsschutz?

Es gibt einen Unterschied zwischen dem Zustandekommen des Versicherungsvertrags und dem Beginn des Versicherungsschutzes. Dieser dazwischenliegende Zeitraum wird Wartezeit genannt. Bei der Rechtsschutzversicherung für Kündigungsschutz (Berufs-Rechtsschutz beziehungsweise Arbeits-Rechtsschutz) gilt in der Regel eine Wartezeit von 3 Monaten. Nachdem Arbeitnehmer also den Vertrag mit ihrer Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, aber in den darauffolgenden 3 Monaten die Kündigung erhalten, greift der Versicherungsschutz in der Regel noch nicht.

Die Rechtschutzversicherung für Kündigungsschutz kann auf diese Wartezeit auch verzichten, was allerdings eher selten der Fall ist.

Es ist deshalb empfehlenswert, so frühzeitig wie möglich eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen und dabei darauf zu achten, wie lange die Wartezeit ist. In seltenen Fällen kann sie auch 6 Monate betragen.

Diese Wartezeit bei einer Rechtsschutzversicherung für Kündigungsschutz hat nichts mit der Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz zu tun. Bei der Wartezeit einer Rechtsschutzversicherung handelt es sich um eine vertragliche Bedingung. Wenn Sie eintritt, muss die Versicherung die Kosten übernehmen. Bei der sechsmonatigen Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz handelt es sich dagegen um eine gesetzliche Bedingungen, die nach Eintritt besseren rechtlichen Schutz für den Arbeitnehmer bietet.

 

Was ist eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung?

Bei der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung handelt es sich um eine Bestätigung, dass und gegebenenfalls welche Kosten übernommen werden. Diese Deckungszusage sollte immer vor Erhebung der Kündigungsschutzklage angefordert werden, damit Sicherheit hinsichtlich der Kosten erlangt werden kann. Denn die Deckungszusage ist rechtlich als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu qualifizieren, das heißt, dass die Rechtsschutzversicherung für Kündigungsschutz an diese Zusage rechtlich gebunden bleibt. Die Deckungszusage muss immer für jeden Fall einzeln eingeholt werden, also für die außergerichtliche Vertretung, für die gerichtliche Vertretung in der ersten Instanz, dann jeweils für die weiteren Instanzen.

 

Wer muss die Deckungszusage von der Rechtsschutzversicherung einholen?

Grundsätzlich ist es Sache des Arbeitnehmers sich um die Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung zu kümmern. Holen Anwälte für Mandanten die Deckungszusage ein, dürfen sie hierfür sogar ein zusätzliches Honorar verlangen, was viele Kanzleien auch tun. Dieses zusätzliche Honorar wird dann nicht von der Rechtsschutzversicherung übernommen und muss vom Arbeitnehmer getragen werden. Wir von Kündigungsretter bieten Ihnen den Service an, dass wir die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung für Kündigungsschutz kostenlos für Sie übernehmen.

 

Kostet es etwas, wenn der Rechtsanwalt die Deckungszusage von der Rechtsschutzversicherung einholt?

Das hängt vom Rechtsanwalt ab. Tatsächlich gibt es Kanzleien, die für die Einholung der Deckungszusage und der Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung für Kündigungsschutz zusätzliches Honorar verlangen. Wir von Kündigungsretter verlangen ein solches zusätzliches Honorar nicht und bieten diesen Service kostenlos an.

 

Was kann ich tun, wenn die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage ablehnt?

Sollte ein Anspruch auf Erteilung der Deckungszusage bestehen, kann der Arbeitnehmer eine sogenannte Deckungsklage gegen seine Versicherung erheben, wenn diese die Erteilung verweigert. Häufig können oder müssen diese Streitigkeiten vorher bei den Ombudsmännern der Versicherungen eingereicht werden, um hier eine Schlichtung des Streits zu erreichen. Erst dann ist die Erhebung der Deckungsklage möglich.

 

Kann ich trotz einer Rechtsschutzversicherung für Kündigungsschutz einen Rechtsanwalt nach meiner Wahl frei aussuchen?

Ja. Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die eine Rechtsschutzversicherung für Kündigungsschutz haben, können ihre Anwälte frei auswählen. Dieser Grundsatz der freien Anwaltswahl ist in § 127 Versicherungsvertragsgesetz festgehalten. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind nicht an die Anwälte gebunden, die von ihrer Rechtsschutzversicherung empfohlen wird.    

 

Greift die Rechtsschutzversicherung für Kündigungsschutz auch bei Aufhebungsverträgen?

Das hängt davon ab, ob im Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag der Arbeitgeber mit der Kündigung konkret gedroht hat oder nicht.

Kommt es zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu Problemen und bietet der Arbeitgeber daraufhin den Abschluss eines Aufhebungsvertrages an, so tritt die Rechtsschutzversicherung für Kündigungsschutz in der Regel nicht ein.

Droht der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang auch konkret mit einer Kündigung, insbesondere für den Fall, dass der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben möchte, muss die Rechtsschutzversicherung für Kündigungsschutz greifen (Bundesgerichtshof Urteil vom 19.11.2008 – IV ZR 305/07). Denn mit der konkreten Drohung einer unwirksamen Kündigung habe der Arbeitgeber seine aus dem Arbeitsvertrag ergebende Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer verletzt. Zudem hat der Arbeitgeber eine Beschäftigungspflicht. Auch diese Pflicht könnte er verletzt haben, wenn er ankündigt, dem nicht mehr nachkommen zu wollen.

 

Sie haben eine Kündigung erhalten oder Ihnen wurde eine angedroht?

Kontaktieren Sie uns, auch wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben. Wir besprechen mit Ihnen in einer kostenlosen telefonischen Erstberatung, ob andere Möglichkeiten, wie eine Prozesskostenhilfe in Betracht kommen oder die Zahlung der Kosten sich nicht doch für Sie lohnen könnte, falls der Erhalt einer Abfindung in Aussicht steht.