Mitarbeiterfotos

Überblick

Darf der Arbeitgeber ohne Zustimmung Mitarbeiterfotos auf der Webseite veröffentlichen?

Nein, das ist nicht zulässig. Die Veröffentlichung eines Mitarbeiterfotos ist nur dann zulässig, wenn

  • der Arbeitnehmer über den Zweck, die Art und den Umfang der Veröffentlichung umfangreich aufgeklärt wird
  • der Arbeitnehmer eine Einwilligung schriftlich erteilt.

Dies sieht der § 26 Abs. 2 S. 3 Bundesdatenschutzgesetz vor. Schriftlich bedeutet, dass die Zustimmung auf Papier mit der Unterschrift des Arbeitnehmers erfolgen muss. Eine mündliche Zustimmung oder eine Zustimmung per E-Mail, Messenger wie WhatsApp etc. ist nicht möglich. Geschieht dies doch, so gilt die Zustimmung als nicht erteilt.

Häufig verwenden Arbeitgeber für die Einwilligung ein Schreiben, mit dem sowohl die Unterschrift des Arbeitnehmers eingeholt als auch die erforderliche Information mitgeteilt wird.

 

Kann ich verhindern, dass Suchmaschinen das Mitarbeiterfoto darstellen oder weiterverbreiten?

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann es passieren, dass das Mitarbeiterfoto über dritte Seiten immer noch auffindbar ist. Dies kann daran liegen, dass Suchmaschinen die Fotos weiterverbreiten. Technisch besteht die Möglichkeit über sog. robot.txt-Anweisungen zu vermeiden, dass die Mitarbeiterfotos von Suchmaschinen aufgegriffen und weiterverbreitet werden. Sie werden dann für die Suchmaschinen gesperrt und sind dort nicht auffindbar. Nutzer können die Mitarbeiterfotos nur dann sehen, wenn sie direkt auf die Seite des Arbeitgebers gelangen.

Ob Arbeitnehmer eine solche Einschränkung von ihren Arbeitgebern verlangen dürfen, ist in der Rechtsprechung noch nicht höchstrichterlich geklärt. Es spricht aber einiges dafür, dass das möglich sein dürfte, wenn Arbeitnehmer weitere, erschwerende Zustände mit der Veröffentlichung vortragen. Vorteil dieser Einschränkung ist es, dass Arbeitnehmer nicht mehr befürchten müssen, nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb im Internet mit dem alten Arbeitgeber im Zusammenhang gebracht zu werden. Für sehr sensible Arbeitnehmer ist daher zu Raten, diesen Weg beim Arbeitgeber zu versuchen.

 

Können Arbeitnehmer gekündigt werden, weil sie ihre Zustimmung zur Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos verweigern?

Nein, Arbeitnehmer sind nicht dazu verpflichtet, der Veröffentlichung ihrer Fotos zuzustimmen. Die Zustimmung muss freiwillig erfolgen. Arbeitnehmer dürfen deshalb auch nicht benachteiligt werden, weil sie ihre Zustimmung verweigern. Kündigt der Arbeitgeber deshalb, dürfte die Kündigung gemäß § 612a Bürgerliches Gesetzbuch unwirksam sein. Dieses Gesetz sieht nämlich vor, dass Arbeitnehmer bei einer Maßnahme oder einer Vereinbarung nicht benachteiligt werden dürfen, weil sie in zulässiger Weise ihre Rechte ausüben. Insofern dürfte nicht nur eine Kündigung deshalb unwirksam sein, sondern auch jede andere Form der Maßregelung durch den Arbeitgeber, beispielsweise eine Versetzung oder eine Lohnkürzung.

Werden Arbeitnehmer gekündigt, weil sie der Veröffentlichung ihrer Fotos nicht zustimmen, steigt die Chance eine Abfindung zu erhalten. Kontaktieren Sie uns, damit wir mit Ihnen eine Kündigungsschutzklage erheben und die Zahlung einer hohen Abfindung anstreben können.

 

Darf der Arbeitgeber nach der Kündigung das Mitarbeiterfoto weiterhin auf seiner Webseite veröffentlichen?

Haben Arbeitnehmer eine Einwilligung zur Veröffentlichung ihres Fotos wirksam erteilt und wird das Arbeitsverhältnis irgendwann beendet, müssen Arbeitgeber nicht von sich aus die Fotos entfernen. Denn eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedeutet nicht, dass damit gleichzeitig die Einwilligung in die Veröffentlichung erlischt. Die Einwilligung und die Kündigung sind getrennt voneinander zu betrachten. 

Früher musste für den Widerruf der Einwilligung noch ein plausibler Grund vorliegen. Lag dieser nicht vor, konnte der Arbeitgeber zumindest Videoaufnahmen von Mitarbeitern im Internet stehen lassen (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11.12.2014 – 8 AZR 1010/13). Nachdem die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) in Kraft getreten ist, wird die Situation anders bewertet: Arbeitnehmer können jederzeit und ohne einen plausiblen Grund die Einwilligung widerrufen und damit die Löschung des Fotos veranlassen. 

Es dürfte auch nicht zulässig sein, dass Arbeitnehmer auf das Recht verzichten, jederzeit die Veröffentlichung widerrufen zu können.

 

Mein Foto ist trotz Kündigung auf der Webseite meines alten Arbeitgebers. Was kann ich tun?

Ist das Mitarbeiterfoto immer noch auf der Seite veröffentlicht, können Arbeitnehmer die erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Jederzeit bedeutet, dass sie dies sowohl während des bestehenden Arbeitsverhältnisses als auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses widerrufen können. Entfernt der Arbeitgeber das Foto trotzdem nicht, kann der Arbeitnehmer (auch im Wege der einstweiligen Verfügung) seinen Löschungsanspruch gerichtlich durchsetzen (Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 24.10.2012 – 19 SaGa 1480/11).

 

Muss der Arbeitgeber nach Kündigung das Mitarbeiterfoto sofort löschen oder steht ihm eine Frist zu?

Das hängt davon ab, um was für ein Foto es sich handelt und ob der Arbeitgeber tatsächlich gehindert ist das Foto zu löschen. Der Grundsatz ist, dass das Foto nach Widerruf der Einwilligung sofort gelöscht werden muss. Denn mit Widerruf der Einwilligung wird eine rechtswidrige Lage hergestellt, die der Arbeitgeber beseitigen muss, indem er das Foto löscht.

 

Stehen Arbeitnehmern Schadensersatzansprüche zu, wenn das Mitarbeiterfoto nicht von der Webseite gelöscht wird?

Ja, grundsätzlich kann das der Fall sein. Löschen Arbeitgeber trotz Aufforderung das Mitarbeiterfoto nicht und ist die weitere Veröffentlichung rechtlich unzulässig können den Arbeitnehmern Entschädigungsansprüche zustehen. Hierzu bemessen die Arbeitsgerichte die Ansprüche aber unterschiedlich.