Der Vergleich im Kündigungsschutzverfahren

Überblick

Was ist ein Vergleich im Kündigungsschutzverfahren?

Rechtliche Streitigkeiten können unterschiedlich enden. Im Kündigungsschutzverfahren können sie unter anderem

  • durch Urteilsspruch des Arbeitsgerichts,
  • durch Rücknahme der Klage,
  • durch eine Erledigungserklärung oder auch
  • durch Abschluss eines Vergleichs enden.

Ein Vergleich im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens ist nichts anderes als eine gütliche Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Damit wird der Rechtsstreit beigelegt, ohne dass das Arbeitsgericht durch Urteil entscheiden muss. Anstatt die Kündigungsschutzklage vor Gericht zu Ende zu führen, verständigen sich die Parteien auf eine für beide Seiten annehmbare Lösung.

Das Gesetz definiert den Vergleich in § 779 Bürgerliches Gesetzbuch als einen Vertrag durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Der Vergleich wird gerichtlich protokolliert oder das Zustandekommen durch gerichtlichen Beschluss festgestellt. Der gerichtliche Vergleich ist also sowohl ein Vertrag, als auch eine Prozesshandlung, mit der das Kündigungsschutzverfahren beendet wird.

Dieser gerichtliche Vergleich ist dann ein Vollstreckungstitel und hat den gleichen „Wert“ wie ein Urteil. Hält sich eine Partei nicht an den abgeschlossenen Vergleich, kann die andere Partei daraus zwangsvollstrecken, beispielsweise das Konto pfänden oder Handlungen erzwingen, wie der Erteilung des vereinbarten Arbeitszeugnisses.

 

Kann ein Vergleich auch außergerichtlich abgeschlossen werden?

Ja, es ist auch möglich einen Vergleich nach Erhalt einer Kündigung, aber vor Erhebung der Kündigungsschutzklage abzuschließen. Das ist der außergerichtliche Vergleich. Dieser stellt häufig den sogenannten Abwicklungsvertrag dar.

Im Unterschied zum Aufhebungsvertrag erhält der Arbeitnehmer im Abwicklungsvertrag erst eine Kündigung, sodann schließt er mit dem Arbeitgeber einen weiteren Abwicklungsvertrag, um die Modalitäten der Kündigung zu vereinbaren, beispielsweise die Zahlung einer Abfindung und im Gegenzug verzichtet der Arbeitnehmer auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage.

Nachteil des außergerichtlichen Vergleichs ist, dass er keinen vollstreckbaren Titel darstellt. Hält sich also eine Partei nicht an die Vereinbarung, so muss der andere klagen.  

 

Was ist eine sogenannte Generalquittung bei einem Vergleich im Kündigungsschutzverfahren?

Eine Generalquittung ist eine Klausel, die häufig in Vergleichen im Rahmen von Kündigungsschutzverfahren verwendet wird. Mit dieser Regelung erklären die Parteien, dass mit dem Vergleich alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten sind.

Durch die Aufnahme einer Generalquittung in den Vergleich zur Kündigungsschutzklage soll sichergestellt werden, dass nach Abschluss der Vereinbarung keine weiteren Forderungen geltend gemacht werden können. Dies betrifft nicht nur Ansprüche, die im Zusammenhang mit der strittigen Kündigung stehen, sondern auch darüber hinausgehende Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.

Die Generalquittung erfasst somit beispielsweise auch ausstehende Lohn- oder Gehaltszahlungen, Urlaubsansprüche, Überstundenvergütungen oder sonstige Forderungen, die im Laufe des Arbeitsverhältnisses entstanden sind. Mit der Unterzeichnung des Vergleichs im Kündigungsschutzprozess verzichten die Parteien gegenseitig auf die Geltendmachung solcher Ansprüche.

Ziel der Generalquittung ist es, einen umfassenden Schlussstrich unter das Arbeitsverhältnis zu ziehen und mögliche Streitigkeiten für die Zukunft auszuschließen. Sie dient der Rechtssicherheit und soll verhindern, dass nach Abschluss des Vergleichs im Kündigungsschutzverfahren neue Forderungen erhoben werden, die die erzielte Einigung in Frage stellen könnten.

Beispiel für eine Generalquittung in einem Vergleich im Kündigungsschutzverfahren

„Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und aus seiner Beendigung, gleich, ob sie bekannt oder unbekannt, oder aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sind, abgegolten und erledigt.“

 

Welche Bedeutung hat ein Vergleich im Kündigungsschutzverfahren?

Dem Abschluss eines Vergleichs kommt im Kündigungsschutzverfahren eine sehr hohe Bedeutung zu. Das liegt daran, dass die meisten Kündigungsschutzklagen nicht mit einem Urteil, sondern mit einem gerichtlichen Vergleich enden. So sind im Jahr 2022 etwa 144.678 Kündigungsschutzverfahren vor den deutschen Arbeitsgerichten erledigt worden. Hiervon wurden 117.200 mit Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs beendet, das sind etwa 81 %.

Zudem wirkt das Gericht in jeder Lage des Verfahrens darauf hin, dass die Parteien einen Vergleich abschließen sollen und macht auch eigene Vorschläge, wie der Inhalt dazu aussehen könnte, § 57 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz.

 

Welchen Vorteil hat der Abschluss eines Vergleichs im Kündigungsschutzverfahren?

Der Abschluss eines Vergleichs bietet folgende Vorteile:

  • Arbeitnehmer und Arbeitgeber finden eine einvernehmliche und damit auch maßgeschneiderte Lösung, so dass der sogenannte Rechtsfrieden ohne Urteilsspruch hergestellt werden kann. So werden in den Vergleichen auch häufig Arbeitszeugnisse mit guten Noten für den Arbeitnehmer verhandelt.
  • Nur im Rahmen eines Vergleichs kann der Arbeitnehmer eine Abfindung aushandeln. Es gibt ansonsten unter anderem die Möglichkeit einen Antrag nach § 9 Kündigungsschutzgesetz zu stellen, der aber nur unter eingeschränkten Voraussetzungen greift.
  • Das Verfahren kann schneller beendet werden. So kann schon im Gütetermin der Vergleich abgeschlossen werden. Der Gütetermin soll 2 Wochen nach Klageerhebung schon stattfinden, § 61a Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz. Das gelingt den chronisch überlasteten Arbeitsgerichten nicht immer. Dennoch wird der Termin in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Klageerhebung stattfinden. Da zudem aktuell ein sogenannter Arbeitnehmermarkt besteht und viele Arbeitskräfte gesucht werden, können die klagenden Arbeitnehmer schnell eine Anschlussbeschäftigung fortsetzen. Es ist deshalb häufig in ihrem Sinne, dass das Verfahren schneller beendet wird. Anderenfalls kann es lange, bis zu über 6 Monate oder länger dauern, bis das Verfahren beendet ist, je nach dem, wie schnell die Gerichte und die Anwälte sind.
  • Es ist auch im Sinne der Arbeitsgerichte, wenn die Sache durch Vergleich abgeschlossen werden kann, da sie häufig überlastet sind und somit ein weiteres Verfahren abschließen können, ohne dafür noch weitere Verhandlungen anzusetzen oder ein längeres Urteil schreiben zu müssen.
  • Die Parteien sparen Gerichtskosten (nicht Anwaltskosten!). Fällt anderenfalls das Arbeitsgericht ein Urteil, so trägt der Verlierer die Gerichtskosten. Schließen die Parteien allerdings einen Vergleich ab, so entstehen keinerlei Gerichtskosten, diese Kosten sind „privilegiert“. Privilegiert bedeutet, dass der Gesetzgeber einen Anreiz für den Abschluss des Vergleichs dadurch geschaffen hat, dass im Gegenzug auf die Kosten für die Staatskasse verzichtet wird.

Beispiel Gerichtskosten bei Vergleich und Urteil im Kündigungsschutzprozess

Ein Arbeitnehmer erhebt die Kündigungsschutzklage. Der Arbeitnehmer verdient 4.500,00 EUR brutto, der Streitwert der Kündigungsschutzklage beträgt somit 13.500,00 EUR. Es besteht ein Risiko, dass der Arbeitnehmer das Verfahren verlieren könnte, weil die Kündigung wirksam sein kann. Schließt der klagende Arbeitnehmer einen Vergleich ab, so zahlen weder er noch der beklagte Arbeitgeber Gerichtskosten. Fällt das Gericht ein Urteil, so muss der Verlierer eine 3,0 Gerichtsgebühr bezahlen, die in diesem Falle 972,00 EUR ergibt.

 

Welchen Nachteil hat der Abschluss eines Vergleichs im Kündigungsschutzverfahren?

  • Einen Vergleich abzuschließen bedeutet für beide Parteien häufig ein Nachgeben. Das heißt, dass auch von möglichen Ansprüchen Abstriche gemacht werden müssen, während andere Ansprüche sich erfüllen. So kann es passieren, dass der Arbeitnehmer auf die Abgeltung noch vorhandener Urlaubstage verzichten muss, im Gegenzug dafür aber ein gutes Zeugnis erhält. Er erreicht damit vielleicht nicht das bestmögliche Ergebnis, das er bei einem Obsiegen durch Urteilsspruch erreicht hätte. Dafür kann er das Kündigungsschutzverfahren dann aber beenden und sich weiter um seinen beruflichen Neuanfang kümmern.
  • Mit dem Abschluss eines Vergleichs erhalten Anwälte eine zusätzliche Einigungsgebühr, also höheres Anwaltshonorar, die die Partei, die er vertritt, zahlen muss (es sei denn, der Vertretene hat eine Rechtsschutzversicherung, die die Zahlung dann übernimmt oder Prozesskostenhilfe erhalten). Wenn im Gegenzug das Risiko nicht mehr besteht, dass Arbeitnehmer ansonsten bei einem abschlägigen Urteilsspruch die Gerichtskosten tragen müssen, kann das auch wirtschaftlich sinnvoll sein.
  • Es wird auf die Klärung strittiger Rechtsfragen verzichtet. Der Arbeitnehmer wird nie erfahren, ob er nicht doch Recht bekommen hätte, weil er sich vorher mit dem Arbeitgeber geeinigt hat.
  • Häufig werden in den Vergleichen auch sogenannte Generalquittungen Das sind Vereinbarungen, mit denen die Parteien alle weiteren möglichen Ansprüche aufgeben und nie wieder geltend machen können. Sind also weitere Ansprüche von Arbeitnehmern zumindest in der Schwebe, können diese mit Abschluss einer Generalquittung nicht mehr weiterverfolgt werden.

Welche Punkte werden in einem Vergleich im Kündigungsschutzverfahren geregelt?

In einem Vergleich im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens können verschiedene Punkte geregelt werden, um den Konflikt umfassend beizulegen und die Interessen beider Parteien zu berücksichtigen. Zu den typischen Inhalten eines solchen Vergleichs gehören in der Regel:

  1. Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Der Vergleich regelt, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis endet. Dies kann entweder der ursprüngliche Kündigungstermin sein oder ein abweichend vereinbartes Datum.
  1. Abfindungszahlung: Häufig wird im Vergleich zur Kündigungsschutzklage eine Abfindung für den Arbeitnehmer vereinbart. Deren Höhe kann frei ausgehandelt werden und orientiert sich oft an der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem bisherigen Verdienst.
  1. Freistellung von der Arbeitsleistung: Der Vergleich kann vorsehen, dass der Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Pflicht zur Arbeitsleistung (unwiderruflich) freigestellt wird. Während dieser Zeit erhält er weiterhin seine Vergütung.
  1. Urlaubsansprüche: Die Parteien können vereinbaren, wie mit bestehenden Urlaubsansprüchen umgegangen wird. Oft werden diese durch den Vergleich im Kündigungsschutzverfahren abgegolten oder es wird festgelegt, dass der Urlaub während der Freistellungsphase gewährt oder verrechnet wird.
  1. Zeugniserteilung: Der Vergleich kann Regelungen zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses enthalten. Dabei können die Parteien die Inhalte und die Bewertung der Arbeitsleistung festlegen.
  1. Verschwiegenheitsklausel: Manchmal wird in Vergleichen zur Kündigungsschutzklage eine Verschwiegenheitspflicht aufgenommen. Dadurch verpflichten sich die Parteien, Stillschweigen über den Inhalt des Vergleichs und die Hintergründe des Konflikts zu bewahren.
  1. Generalquittung: Durch eine sogenannte Generalquittung erklären die Parteien, dass mit dem Vergleich alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten sind. Dies dient der abschließenden Beilegung des Konflikts.
  1. Rückgabe von Arbeitsmitteln: Der Vergleich im Kündigungsschutzprozess kann festlegen, wann und wie der Arbeitnehmer erhaltene Arbeitsmittel wie Firmenwagen, Laptop oder Mobiltelefon zurückzugeben hat.

Die konkreten Inhalte eines Vergleichs im Kündigungsschutzverfahren können individuell variieren und hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Parteien haben die Möglichkeit, die Regelungen flexibel auszugestalten und an ihre Bedürfnisse anzupassen. Ein sorgfältig ausgehandelter Vergleich bietet die Chance, den Konflikt umfassend und interessengerecht beizulegen.

 

Kann ein Vergleich im Kündigungsschutzverfahren ohne Zustimmung der Parteien abgeschlossen werden?

Nein, ein Vergleich im Kündigungsschutzverfahren kann nicht ohne Zustimmung der beteiligten Parteien geschlossen werden. Das Wesen eines Vergleichs besteht gerade darin, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber freiwillig eine einvernehmliche Lösung finden und sich auf die Inhalte der Vereinbarung verständigen. Das heißt jedoch nicht, dass sie persönlich vor Gericht dem zustimmen müssen. Das kann auch der bevollmächtigte Rechtsanwalt tun. Dies setzt allerdings voraus, dass die Zustimmung dem Willen des Arbeitnehmers entspricht. Dafür sollten Rechtsanwälte alle Inhalte des Vergleichs mit dem Arbeitnehmer vorher besprechen und über die möglichen Folgen aufklären, bevor sie für den Arbeitnehmer die Zustimmung erteilen.  Oder sie nehmen den Vergleich auf Widerruf mit, so dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit erhält nochmal darüber nachzudenken.

 

Muss ein Vergleich immer im Gerichtstermin abgeschlossen werden?

Nein, ein Vergleich im Kündigungsschutzverfahren muss nicht zwingend im Rahmen eines Gerichtstermins geschlossen werden. Nicht selten ruft der Rechtsanwalt der einen Partei den Rechtsanwalt der anderen an und fragt nach, ob ein Vergleich möglich ist. Wenn die Rechtsanwälte dann nach Rücksprache mit den Parteien sich über den Inhalt eines Vergleichs verständigt haben, können sie diesen Vergleich formulieren und an das Arbeitsgericht schicken, sogenannter Anwaltsvergleich. Das Arbeitsgericht stellt dann nach § 278 Abs. 6 Zivilprozessordnung per Gerichtsbeschluss fest, dass der Vergleich zustande gekommen ist. Ein Gerichtstermin, nur um den Vergleich abzuschließen, findet nicht gesondert statt.

 

Bis wann ist der Abschluss eines Vergleiches im Kündigungsschutzverfahren möglich?

Der Abschluss eines Vergleichs im Kündigungsschutzverfahren ist grundsätzlich vom Anfang bis zum Ende des (letzten) Kammertermins jederzeit möglich. Solange das Gericht noch kein Urteil verkündet hat, haben die Parteien die Möglichkeit, sich einvernehmlich zu einigen und das Verfahren durch einen Vergleich zu beenden. Der richtige Zeitpunkt sollte jedoch aus taktischen Gründen immer wohlbedacht sein, um das bestmögliche Ergebnis erzielen zu können. Manchmal kann es sich lohnen relativ schnell oder bewusst erst recht spät einen Vergleich abzuschließen, je nach dem, wie der Fall im Einzelnen gelagert ist.

 

Darf das Gericht den Parteien einen eigenen Vergleichsvorschlag unterbreiten?

Ja. Das Gericht darf nicht nur, es soll sogar von Gesetzes wegen in jeder Lage des Verfahrens auf den Abschluss eines Vergleiches hinwirken, § 57 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz.

Insbesondere im Gütetermin, der speziell der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits dient, macht das Gericht regelmäßig von dieser Option Gebrauch. Hier kann es auf Basis der eigenen vorläufigen Einschätzung Anregungen für einen Vergleichsinhalt geben.

Der Vergleichsvorschlag des Gerichts ist jedoch nicht bindend. Die Parteien müssen diesem nicht folgen, sondern können frei entscheiden, ob sie die Anregungen aufgreifen oder ob sie an ihren eigenen Vorstellungen festhalten wollen. Lehnt eine Partei den gerichtlichen Vorschlag ab, kommt der Vergleich nicht zustande und das Kündigungsschutzverfahren wird fortgesetzt.

 

Wann muss der Arbeitgeber nach Abschluss des Vergleichs die Abfindung zahlen?

Dies hängt davon ab, ob die Parteien im Vergleich einen Zeitpunkt vereinbaren. Tun sie das nicht, so kann im Zweifel nach § 271 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch der Arbeitnehmer die Abfindung erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangen, der Arbeitgeber darf aber schon vorher leisten (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15.07.2004 – 2 AZR 630/03).

 

Wer trägt die Kosten eines Vergleichs im Kündigungsschutzverfahren?

Bei Abschluss eines Vergleichs im Kündigungsschutzverfahren trägt jeder seine eigenen Anwaltskosten. Gerichtskosten entstehen nicht, da das Gesetz den Abschluss eines Vergleichs vor den Arbeitsgerichten privilegiert, das heißt kostenrechtlich bevorzugt.

 

Was passiert, wenn ein Vergleich nicht eingehalten wird?

Hält sich der Arbeitgeber nicht an einen Vergleich, so kann der Arbeitnehmer aus dem Vergleich zwangsvollstrecken.

Beispiel Zwangsvollstreckung aus Vergleich im Kündigungsschutzverfahren

Die Parteien einigen sich im Vergleich auf die Zahlung einer Abfindung. Es wird zudem vereinbart, dass der Arbeitgeber die Abfindung sofort zahlen muss. Da der Arbeitgeber aber nicht zahlt, kann der Arbeitnehmer eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs beim Arbeitsgericht beantragen und mit diesem die Zwangsvollstreckung betreiben, beispielsweise indem er das Konto des Arbeitgebers pfändet. 

 

Was ist ein Vergleichsmehrwert?

Häufig einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber in einem Vergleich auch über Punkte, die zwar nicht eingeklagt wurden, aber trotzdem strittig waren.

Beispiel Vergleichsmehrwert im Kündigungsschutzverfahren

Der Arbeitnehmer erhält eine Kündigung. Er klagt gegen die Kündigung mit einer gewöhnlichen Kündigungsschutzklage. Im Kündigungsschutzverfahren behauptet er dann zudem, dass der Arbeitgeber ihm 100 Überstunden abgelten muss, obwohl er diese Abgeltung nicht eingeklagt hat. Der Arbeitgeber bestreitet das. Da er aber das Verfahren schnell beendet wissen will, um wieder Planungssicherheit für den Personaleinsatz in seiner Firma zu erlangen, gibt er nach. Die Parteien einigen sich auf die Zahlung von 30 Überstunden. 

Da nun dieser strittige Punkt auch vereinbart wurde, obwohl er nicht eingeklagt war, entsteht der sogenannte Vergleichsmehrwert. Dadurch erhöhen sich dann auch die Anwaltsgebühren.

 

Ist es möglich, einen einmal abgeschlossenen Vergleich wieder rückgängig zu machen?

Ja, aber nur unter sehr schwierigen Umständen. Grundsätzlich können abgeschlossene Vergleiche, also außergerichtliche, als auch Vergleiche im Kündigungsschutzverfahren nicht einfach so rückgängig gemacht werden, nur weil eine Partei es sich anders überlegt hat. Vielmehr müssen gewichtige Gründe vorliegen. Dies können unter anderem folgende sein:

Anfechtung des Vergleichs

Ein Vergleich kann angefochten werden, wenn Willensmängel vorliegen, beispielsweise aufgrund eines Irrtums oder arglistiger Täuschung. Die Anfechtung erfolgt gemäß §§ 119, 123 Bürgerliches Gesetzbuch:

  1. Irrtum (§ 119 Bürgerliches Gesetzbuch): Wenn eine Partei über wesentliche Punkte des Vergleichs im Irrtum war, kann sie den Vergleich anfechten. Dies betrifft jedoch nicht solche Punkte, die gerade wegen ihrer Ungewissheit oder wegen ihrer Streitigkeit im Vergleich geregelt werden sollten.
  1. Arglistige Täuschung und Drohung (§ 123 Bürgerliches Gesetzbuch): Wenn eine Partei den Vergleich unter arglistiger Täuschung oder Drohung abgeschlossen hat, ist eine Anfechtung möglich.

Bei der Anfechtung wird der Vergleich als von Anfang an unwirksam betrachtet, und der ursprüngliche Rechtsstreit wird fortgesetzt.

Widerruf

Häufig vereinbaren die Parteien bei Abschluss des Vergleichs einen sogenannten Widerrufsvorbehalt. Das bedeutet, dass einer Partei oder beiden Parteien das Recht eingeräumt wird, innerhalb der vorgegebenen Frist dem Gericht mitzuteilen, dass der Arbeitnehmer den abgeschlosenen Vergleich doch nicht eingehen möchte. Rechtanwälte nehmen einen solchen Vergleich auf Widerruf immer dann mit, wenn ihre Mandanten in den jeweiligen Gerichtsterminen nicht anwesend sind. So haben sie die Möglichkeit, die Inhalte mit ihnen nochmal zu besprechen.