Überblick
Was bedeutet Abkehrwille?
Abkehrwille bedeutet, dass der Arbeitnehmer die Absicht äußert, das Arbeitsverhältnis zu beenden, um sich nach einer neuen Stelle umzuschauen, eine neue Stelle anzutreten oder sich selbstständig zu machen.
Ist der Abkehrwille Grund für eine Kündigung?
Der Abkehrwille allein ist kein Grund für eine Kündigung. Entscheidend ist lediglich, ob der Arbeitnehmer damit auch seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt und beispielsweise nicht mehr zur Arbeit erscheint (Arbeitsverweigerung). Der Wille allein, beim Arbeitgeber nicht mehr arbeiten und etwas Neues machen zu wollen, reicht für eine wirksame Kündigung nicht aus. Dies gebietet schon die verfassungsrechtliche Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz. Demnach haben alle die Freiheit, selbst zu entscheiden, was und wo sie arbeiten wollen (Grundrecht der freien Berufswahl).
Deshalb darf dem Arbeitnehmer auch nicht gekündigt werden, weil er seinem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass ihm die Arbeit keinen Spaß mehr bringe (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 22. Januar 2015 – 5 Sa 89/14).
Es gibt allerdings eine Ausnahme, in der der Abkehrwille ein Kündigungsgrund sein kann:
Der Arbeitnehmer erklärt seinem Arbeitgeber, dass er definitiv kündigen werde. Er wisse allerdings noch nicht, wann das passieren soll, da er sich noch umschaue. Da der Arbeitgeber eh schon erheblichen Personalmangel hat, macht er sich auf die Suche nach einem Ersatz. Er findet zwei Wochen später einen Nachfolger, den er auch einstellen will. Dem Arbeitgeber war es aufgrund des Personalmangels auf dem Arbeitsmarkt auch nicht zuzumuten, dass er abwartet, bis sein Arbeitnehmer kündigt. Da er nun einen neuen Nachfolger hat und auch mit diesem den Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, kündigt er seinem Arbeitnehmer, der unbedingt das Arbeitsverhältnis beenden wollte, aber noch nichts gefunden hat, betriebsbedingt. Hätte er den Arbeitsvertrag mit dem Nachfolger nicht sofort abgeschlossen, wäre der wahrscheinlich bei einem anderen Arbeitgeber untergekommen.
In diesen Fällen kann wegen des ausdrücklichen Abkehrwillens des Arbeitnehmers eine wirksame betriebsbedingte Kündigung in Betracht kommen (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22.10.1964 – 2 AZR 515/63).
Kann ich gekündigt werden, wenn ich mit einem Headhunter während der Arbeitszeit telefoniere?
Hiermit muss vorsichtig umgegangen werden. Und es muss unterschieden werden zwischen einem möglichen Abkehrwillen und dem Verbot private Telefonate während der Arbeitszeit zu führen. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass private Telefonate während der Arbeit unterlassen werden, es sei denn, dass es sich um wirkliche Notfälle handelt. Ein solcher Notfall liegt bei einem Telefonat mit einem Headhunter jedoch nicht vor. Unterschieden werden muss auch, ob mit den Diensthandy oder mit dem Privathandy telefoniert wird. Ein Verbot wird bei Nutzung des Diensthandys eher anzunehmen sein als beim Privathandy. Häufig wird die private Nutzung über das Diensthandy auch vertraglich untersagt. Schauen Sie nach, ob Sie eine solche Klausel im Arbeitsvertrag oder in einer zusätzlichen Vereinbarung unterschrieben haben
Tipp: Versuchen Sie mit Headhuntern immer außerhalb der Arbeitszeit zu telefonieren. Versuchen Sie auch den Kontakt per Mail immer nur über die private E-Mail Adresse zu führen und diese E-Mails nur außerhalb ihrer Arbeitszeit zu lesen und zu beantworten.
Eine wirksame Kündigung auszusprechen, weil Sie mit einem Headhunter während der Arbeitszeit telefoniert haben, ist schwierig. Hier wird sich die Frage stellen, wie oft, wie lange sie telefoniert haben und ob damit auch die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten verbunden war. Zudem könnte hier vorher eine Abmahnung erforderlich gewesen sein, bevor der Arbeitgeber überhaupt wirksam kündigen kann.
Liegt ein Abkehrwille vor, wenn ich während der Arbeitsunfähigkeit ein Bewerbungsgespräch wahrnehme?
Nimmt der Arbeitnehmer während seiner Arbeitsunfähigkeit ein Bewerbungsgespräch wahr, so liegt hier kein Abwehrwille vor, solange der Arbeitnehmer weiterhin seine vertraglichen Pflichten erfüllt (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 05.03.2013, 5 Sa 106/12).
Kann ich abgemahnt werden, wenn ich meinem Arbeitgeber sage, dass ich nicht mehr arbeiten möchte?
Nein, eine Abmahnung wird in solchen Fällen nicht möglich sein. Denn den Abkehrwillen zu äußern ist keine vertragliche Pflichtverletzung. Auch hier gilt die Regel, dass eine Abmahnung nur dann in Betracht kommen dürfte, wenn mit dem Abkehrwillen auch Vertragsverletzungen einhergehen.
Sie haben eine Kündigung erhalten, weil Sie mitgeteilt haben, dass Sie nicht mehr arbeiten wollen?
Kontaktieren Sie uns gerne für eine kostenlose telefonische Erstberatung. Wir klären mit Ihnen, ob eine Kündigungsschutzklage erhoben werden sollte und Abfindungszahlungen möglich sind.