Beleidigung Kündigungsgrund

Überblick

Beleidigung als Kündigungsgrund. Kündigungsretter hilft.

Die Beleidigung kommt als Kündigungsgrund in der Praxis sehr häufig vor. Wann jedoch Arbeitgeber deshalb eine wirksame Kündigung aussprechen können, lesen Sie hier. Haben Sie eine Kündigung wegen Beleidigung erhalten? Kontaktieren Sie uns gerne für eine kostenlose telefonisch Erstberatung.

 

Ist die Beleidigung ein Kündigungsgrund?

Ja, die Beleidigung ist ein Kündigungsgrund. Sie kann eine ordentliche, in schwerwiegenden Fällen sogar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Dabei ist es unwichtig, ob die Beleidigung dem Arbeitgeber, Vorgesetzten, Kollegen, Kunden oder Lieferanten galt. Die Beleidigung muss jedoch der Form und dem Inhalt nach eine erhebliche Ehrverletzung darstellen und dem Beleidigten gegenüber direkt geäußert worden sein. Es muss jedoch auch berücksichtigt werden, warum und wie es zu der Beleidigung kam, ob der Beleidigende sich entschuldigt hat oder seinen Fehler einsieht.

Arbeitnehmer haben die Interessen des Arbeitgebers so zu berücksichtigen, wie dies von ihnen aufgrund ihrer Stellung und Tätigkeit, ihrer eigenen Interessen und der Interessen anderer Mitarbeiter nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Diese Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis wird dann verletzt, wenn Beleidigungen direkt ausgesprochen werden. Eine Verletzung der Nebenpflicht kann dann wiederum zur Kündigung führen.

Wird die Beleidigung einer Person gegenüber einem Dritten geäußert („Der Kollege X ist schon ein echt dummer Idiot“), können andere Grundsätze hinsichtlich der Kündigung greifen (siehe unten).

 

Wann liegt eine Beleidigung als Kündigungsgrund überhaupt vor?

Nicht jede Äußerung muss rechtlich als Beleidigung eingestuft werden. Eine Beleidigung als Kündigungsgrund liegt vor, wenn es sich nach Form und Inhalt um erhebliche Ehrverletzungen des Betroffenen handelt.

Beispiel für eine fehlende Beleidigung als Kündigungsgrund

Eine im öffentlichen Dienst angestellte Verwaltungswirtin stellt sich zur Wahl als Landrätin. Für den Wahlkampf veröffentlicht sie einen Flyer. Hier schreibt sie bzgl. ihres Konkurrenten, der auch ihr Vorgesetzter ist: „..deckt der amtierende Landrat sogar die Betrügereien im Kreis. Ich stehe für eine transparente Politik, die Gesetze einholt und die Pflichtaufgaben des Landkreises überprüft.“

Sie erhält daraufhin eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Beide Kündigungen sind unwirksam. Die Äußerungen sind im Wahlkampf gefallen. Sie stellen deshalb keine Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme dar. Zudem sei die Aussage nicht dahingehend zu verstehen, dass dem amtierenden Landrat kriminelles Verhalten vorgeworfen werde, sondern lediglich, dass er die demokratische Kontrolle verhindere (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.12.2014 – 2 AZR 265/14).

 

Ist die Beleidigung auch dann Kündigungsgrund, wenn ich einen Kollegen oder den Arbeitgeber außerhalb der Arbeitszeit beleidige?

Wird ein Kollege oder der Arbeitgeber außerhalb der Arbeitszeit direkt beleidigt, so kann diese Beleidigung auch einen Kündigungsgrund darstellen. Zwar kann der Arbeitnehmer in seiner privaten Zeit tun und lassen was er möchte. Die Einflusssphäre des Arbeitgebers endet nämlich dort, wo der private Bereich des Arbeitnehmers beginnt. Aber auch hiervon gibt es Ausnahmen: So darf das außerdienstliche Verhalten das Arbeitsverhältnis nicht stören oder einen Bezug dazu haben. Erforderlich ist eine konkrete Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses. Liegt diese vor, handelt es sich um eine personenbedingte Kündigung, nicht um eine verhaltensbedingte. Es sei denn, es liegen noch zusätzliche Verletzungen von arbeitsvertragsrechtlichen Pflichten vor.

Beispiel für eine Beleidigung als Kündigungsgrund außerhalb der Arbeitszeit

Auf einem städtischen Weinfest trifft der Arbeitnehmer zufällig auf seinen Vorgesetzten. Zwischen den beiden bestand schon immer eine gewisse Spannung. Der Arbeitnehmer versuchte seinem Vorgesetzten während der Arbeit regelmäßig aus dem Weg zu gehen, weil dieser sich gegenüber seinen Mitarbeitern taktlos verhält und eine unangenehme Art hat. Nachdem der Arbeitnehmer einige Weine getrunken hat, treffen die beiden am Stand aufeinander. Hier kommt es zu einem erst oberflächlichen Gespräch, dann bezeichnet der Arbeitnehmer den Vorgesetzten als „respektloses Arschloch“. Am nächsten Arbeitstag erhält der Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung.

In diesem Falle dürfte es keinen Unterschied machen, ob die Beleidigung während oder außerhalb der Arbeit ausgesprochen wurde. Beleidigungen dieser Art können – auch wenn Sie damit eine Kritik an der Art des Vorgesetzten ausdrücken – eine Kündigung rechtfertigen. Fraglich bliebe, ob eine außerordentliche Kündigung möglich oder lediglich eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt wäre.

 

Muss ich nach einer Beleidigung von dem Arbeitgeber erst abgemahnt werden?

Ob eine Abmahnung vor der Kündigung erforderlich ist, hängt davon ab, wie schwerwiegend die Beleidigung ist. Dafür müssen Rechtsanwälte sich die Formulierungen und die Umstände, unter denen sie gefallen sind, genauer ansehen. Gerne bieten wir Ihnen eine kostenlose telefonische Erstberatung an, um ihre Kündigung wegen Beleidigung mit Ihnen zu besprechen. 

Formalbeleidigungen und Schmähkritiken werden regelmäßig schwerwiegend sein und eine Kündigung rechtfertigen. Dann würde sich nur noch die Frage stellen, ob schon eine fristlose Kündigung möglich ist oder eine ordentliche Kündigung ausgereicht hätte. In allen anderen Fällen muss genauer geprüft werden.

Beispiel für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung vor einer Kündigung

Der Arbeitnehmer bezeichnet die Geschäftsführer des Betriebs als „soziale Arschlöcher“ (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.01.2017 – 3 Sa 244/16). Hier war eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich.

 

Was ist eine Formalbeleidigung?

Bei der Formalbeleidigung handelt es sich um eine Äußerung, die zwar der Wahrheit entspricht. Die Form oder die Umstände dieser Äußerung sind jedoch so gewählt, dass sie beleidigend sind. Sie werden so gebraucht, dass sie gehässig oder besonders herabwürdigend wirken sollen.

Zudem kann es sich um solche Äußerungen handeln, die schon der Form nach beleidigend sind. Die Umstände, in denen diese Formalbeleidigungen ausgesprochen wurden, können dann kaum entlastend wirken.

Wegen einer Formalbeleidigung kann der Arbeitgeber abmahnen oder in schweren Fällen auch die ordentliche Kündigung oder außerordentliche Kündigung erklären. Sie ist aber häufig eine Beleidigung und deshalb Kündigungsgrund.

Beispiele für eine Formalbeleidigung als Kündigungsgrund

  • Ein Arbeitnehmer schreit seinen türkischen Kollegen vor allen Mitarbeitern als „Du Türke!“ an.
  • Ein Arbeitnehmer betitelt seinen Kollegen, der als Reinigungskraft die Toiletten im Betrieb putzt, in den sozialen Medien öffentlich als „mieser, kleiner Klo-Putzer“

 

Was ist eine Schmähkritik?

Bei der Schmähkritik handelt es sich um eine Kritik, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht, sondern die Diffamierung der Person. Sie kommt ebenfalls als Beleidigung und Kündigungsgrund in Betracht. Denn Ziel der Schmähkritik ist es, die Person persönlich zu kränken und sich nicht mit ihr – wenn auch überspitzt und polemisch – über das eigentliche Gesprächsthema auseinanderzusetzen. Die Schmähkritik ist deshalb auch von der Meinungsfreiheit nicht geschützt, weil sie an dem Schutz dieses Grundrechts nicht mehr teilnimmt. Die Meinungsfreiheit schützt nämlich die geistige Auseinandersetzung, die auch gerne etwas härter geführt werden darf. Sie darf allerdings nicht dazu führen, dass diese Auseinandersetzung derart in den Hintergrund gerät, dass die Äußerung der Schmähung beziehungsweise Herabwürdigung der Person dienen soll.

Es ist jedoch immer der Anlass und der Zusammenhang der Schmähkritik zu berücksichtigen. Die unzulässige Schmähkritik kann sowohl zur ordentlichen Kündigung als auch zur außerordentlichen Kündigung führen. Sie ist auch in der Regel als Beleidigung und Kündigungsgrund zu bewerten.

Beispiel für eine Schmähkritik als Kündigungsgrund

Ein Arbeitnehmer arbeitete bei einer Strassenbahngesellschaft. Er veröffentlichte unter seinem Namen auf einer Facebook-Seite von Rechtsradikalen ein Foto. Auf diesem Foto ist ein Mann in Strassenbahnuniform neben einer meckernden Ziege zu sehen. Über der Ziege ist eine Sprechblase, in der steht: „Achmed, ich bin schwanger.“

Der Arbeitnehmer wurde von seinem Arbeitgeber deshalb außerordentlich gekündigt. Entgegen der Ansicht des Arbeitnehmers, der mit dem Bild eine Kritik an seinem Arbeitgeber sehen wollte, stufte das Sächsische Landesarbeitsgericht diese Äußerung als Schmähkritik ein. Es handele sich gerade wegen des rassistischen Inhalts lediglich um Diffamierungen von Personen, nicht um sachliche Kritik an dem Arbeitgeber. Im Ergebnis lag hier also eine Beleidigung und ein Kündigungsgrund vor (Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27.02.2018 – 1 Sa 515/17).

Beispiel für Schmähkritik und Meinungsfreiheit

Ein Arbeitnehmer, der auch Betriebsrat war, wurde von seinem Arbeitgeber aufgrund eines anderen Vorfalls freigestellt, gleichzeitig erteilte ihm der Arbeitgeber Hausverbot. Der wütende Arbeitnehmer verfasste daraufhin ein Schreiben und ließ dieses an die gesamte Belegschaft verteilen.

In diesem Schreiben benannte er zwei seiner Vorgesetzten namentlich und warf ihnen vor, dass sie die Beschäftigten wie eine Zitrone auspressen, ältere, kranke und verschlissene gegen gesunde junge Kollegen ausspielten. Zudem sollen sie mit der Hoffnung von befristet Beschäftigten und Leiharbeitnehmern brutal gespielt haben. Das Schreiben beendete er dann mit dem Satz: „Wer heute einem Übel teilnahmslos zuschaut, kann schon morgen selber Opfer des Übels werden.“

Daraufhin erhielt er eine außerordentlich, hilfsweise ordentlich erklärte Kündigung. Das Arbeitsgericht Stuttgart (28 Ca 1372/15), sowie das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (4 Sa 73/15) sahen die außerordentliche Kündigung zwar als unwirksam, jedoch die ordentliche Kündigung als wirksam an. Es liege eine Schmähkritik vor, da die Äußerungen zum Teil das Ziel hatten, die namentlich genannten Vorgesetzten zu diffamieren.

Daraufhin legte der Arbeitnehmer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1149/17) ein. Das höchste deutsche Gericht entschied, dass eine Schmähkritik nicht vorliege, sondern die Äußerungen von der Meinungsfreiheit gedeckt seien. Deshalb sei auch die ordentliche Kündigung unwirksam. Denn auch sachbezogene Auseinandersetzungen dürfen scharf geführt werden. In diesem Fall lagen der Kritik auch Tatsachen zugrunde, die der Arbeitnehmer in seinen sehr scharfen Tönen aufgreifen durfte.

Diese Verfahren zeigen, dass die Beurteilung der Schmähkritik sehr schwierig ist. Selbst die Gerichte können hier zu unterschiedlichen Auffassungen gelangen. Deshalb ist die Abwägung zwischen zulässiger Meinung und unzulässiger Schmähkritik immer genaustens zu prüfen. Dabei spielt insbesondere der Hintergrund, warum diese Kritik überhaupt geäußert wurde, eine ganz entscheidende Rolle. Jedoch – so das Bundesverfassungsgericht – ist auch im Betrieb die Meinungsfreiheit zu schützen. Dies gilt insbesondere zugunsten von Betriebsräten, die die Zustände in Betrieben berechtigterweise kritisieren. Im Zweifel hat die Meinungsfreiheit Vorrang.

 

Kann eine Tatsachenäußerung eine Kündigung rechtfertigen?

Äußerungen können nicht nur als Meinungen, sondern auch als Tatsachenbehauptungen eingeordnet werden.

Bei Tatsachenbehauptungen handelt es sich um solche Äußerungen, die objektiv dem Beweis zugänglich sind.

Beispiele für Tatsachenbehauptungen

„Mein Arbeitgeber beschäftigt 20 Mitarbeiter in Vollzeit, hiervon sind 10 Mitarbeiter seit 3 Monaten durchgehend arbeitsunfähig.“

„Der Kollege X ist vorgestern eine Stunde früher in den Feierabend gegangen.“

Dies sind Aussagen, die grundsätzlich bewiesen werden können. Ob am Ende der Beweis vor Gericht dann auch gelingt, weil vielleicht die Beweismittel nicht ausreichend sind, ist eine andere Frage.

Handelt es sich nun um eine wahre Tatsachenbehauptung, so sind diese zulässig. Es darf sich dabei jedoch nicht um Betriebsgeheimnisse oder Geschäftsgeheimnisse oder um Tatsachen aus der Privatsphäre oder Intimsphäre des Betroffenen oder um Formalbeleidigungen handeln.

 

Ist es möglich eine Beleidigung mit Emojis bzw. Emoticons zu äußern?

Grundsätzlich ja. Eine Beleidigung als Kündigungsgrund kommt nicht nur in Form von Worten, sondern auch in Form von Symbolen in Betracht. Zu diesen Symbolen gehören auch die allgemein bekannten Emojis oder Emoticons.

Beispiel für Beleidigung mit Emojis

In den Kommentarfunktionen eines Beitrags in einem Sozialen Medium verlief zwischen 21 Personen eine lebhafte Diskussion über die Verletzung eines Kollegen und dessen Krankmeldung. Der gekündigte Arbeitnehmer ist L. Folgende Beiträge wurden gepostet:

C: 6 Wochen gelben Urlaubsschein.

M: Hahahaha hahahaha

L (Arbeitnehmer): sags nicht er kommt im Oktober wieder!!!

M: Was Oktober ich ab gedacht in Dezember!!!

L (Arbeitnehmer): Hahhahhahahaha

L (Arbeitnehmer): Das Fette 🐷 dreht durch!!! 😜 😜 😜

M: Das Spanferkel meinst du!!!!! 😭 😭

L (Arbeitnehmer): Hahahahah

L (Arbeitnehmer): Und der 🐵 auch!!! 😂 😂 😂 😜 😜

C:  wat nüü a nü lös hier krank schreiben is wohl mode geworden bei a., seit schonny nicht mehr da ist

(Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2016 – 4 Sa 5/16)

Die Bezeichnung als fettes Schwein stellt eine Beleidigung dar. Auch die Bezeichnung als Affenkopf oder Bärenkopf war insofern eine Beleidigung, als dass damit die krankheitsbedingten Gesichtszüge des betroffenen Kollegen gemeint waren. Alle an der Konversation Beteiligten wussten auch, dass das Symbol auf den besagten Kollegen abzielt. Deshalb ist diese Beleidigung als Kündigungsgrund anerkannt worden.

Die Bezeichnung einer Person als Tierart (Schwein, Affe, Gorilla etc.) stellt regelmäßig eine Formalbeleidigung dar und kann deshalb zur ordentlichen Kündigung oder außerordentlichen Kündigung führen.

 

In einem vertraulichen Gespräch mit meinem Kollegen habe ich den Arbeitgeber beleidigt. Ist diese Beleidigung ein Kündigungsgrund?

Nicht unbedingt. Wenn die Beleidigung in einem vertraulichen Rahmen geäußert wurde und der Äußernde darauf vertrauen durfte, dass dies nicht weitergetragen wird, kann die Kündigung unwirksam sein. Das gilt vor allem dann, wenn der Gesprächspartner ohne vernünftigen Grund diese Vertraulichkeit missachtet.

Beispiel für Beleidigung im vertraulichen Gespräch

Ein Oberarzt schickte wegen einer dienstlichen Angelegenheit einer Operationsassistentin eine sms. In dieser sms bezeichnete er den gemeinsamen Vorgesetzten als „autistisches krankes Arschloch“. Die Operationsassistentin teilte diese Beleidigung dem Vorgesetzten mit. Der Oberarzt erhielt daraufhin eine ordentliche Kündigung.

Hier hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Kündigung für unwirksam erachtet. (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 22.01.2015 – 3 Sa 571/14). Zwar liege eindeutig eine schwerwiegende Beleidigung vor. Diese sei aber in einem vertraulichen Rahmen gefallen. Solche vertraulichen Äußerungen genießen den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Deshalb darf der Äußernde auch darauf vertrauen, dass seine Äußerungen in diesem Rahmen bleiben und nicht nach außen dringen, geschweige denn den Betriebsfrieden stören. Selbst wenn der Gesprächspartner dann eigenwillig diese Beleidigung dem Arbeitgeber mitteilt, darf das nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen. Das Vertrauen des Arbeitnehmers genießt hier höheren Schutz. Es kann von ihm nicht erwartet werden, dass er über seinen Arbeitgeber und Kollegen nur positiv denkt und sich im privaten Rahmen auch nur positiv über sie äußert.

Anders ist es jedoch zu bewerten, wenn der Arbeitnehmer der Weitertragung seiner Beleidigung zustimmt. In diesem Fall ist auch der vertrauliche Rahmen nicht mehr geschützt.

 

Darf ich mich in sozialen Netzwerken negativ über meinen Arbeitgeber äußern?

Das hängt von der Äußerung ab. Handelt es sich bei der negativen Kritik um zulässige Kritik oder zulässige Meinungen, so liegt schon mal keine Beleidigung vor. Dies kann in der Regel zulässig sein, wenngleich der Arbeitgeber hier Probleme bereiten kann.

Handelt es sich dagegen um Beleidigungen, so ist dies auch in sozialen Netzwerken nicht erlaubt. Hier gelten die allgemeinen Regeln zur Beleidigung als Kündigungsgrund.

Problematisch kann die Frage jedoch sein, wann überhaupt ein vertraulicher Rahmen vorlag, beispielsweise bei Postings auf Pinnwänden innerhalb des Freundeskreises.

Beispiel für Beleidigung in sozialen Medien

Ein Arbeitnehmer äußerte sich auf Facebook, jedoch nur innerhalb seines Freundeskreises. Er hatte insgesamt 70 Freunde, hiervon waren 36 seine Kollegen.

Er schrieb hinsichtlich seines Arbeitgebers und eines Kollegen: „Diesen kleinen Scheisshaufen mache ich kaputt, werde mich beschweren über diesen wixxer….so ein faules Schwein, der noch nicht gearbeitet hat in seinem Scheissleben“.

Ein vertraulicher Rahmen lag hier nicht vor. Vielmehr hat das Arbeitsgericht Hagen die Äußerung in der Freundesliste mit einem Schwarzen Brett im Betrieb verglichen. Deshalb war die gegenüber dem Arbeitnehmer ausgesprochene außerordentliche Kündigung auch wirksam (Arbeitsgericht Hagen (Westfalen), Urteil vom 16.05.2012 – 3 Ca 2597/11).

Bei Messenger-Gruppen (beispielsweise WhatsApp, Signal, Telegram etc.) ist ebenfalls Vorsicht geboten. Zwar existiert hierzu noch keine einheitliche Rechtsprechung. Es gilt jedoch die Tendenz, dass je mehr Personen Mitglied einer Gruppe sind und je freier der Zutritt zu diesen Gruppen ist, umso zurückhaltender mit beleidigenden Äußerungen umzugehen ist.

 

Kann ich trotz Beleidigung und Kündigung eine Abfindung erhalten?

Ist die Beleidigung als Kündigungsgrund vom Arbeitsgericht anerkannt worden, so kommt die Abfindung nicht in Betracht. Es bestehen jedoch zwei Möglichkeiten, in denen trotz der Kündigung eine Abfindung möglich wäre:

Beleidigung und Kündigung, Vergleich und Abfindung

Es kommt regelmäßig vor, dass bei einer Kündigungsschutzklage im Gütetermin die Parteien einen Vergleich abschließen. In diesem Rahmen kann es auch passieren, dass der Arbeitgeber eine Abfindung zahlen will, um die Angelegenheit schnellstmöglich zu beenden. Warum er die Angelegenheit schnellstmöglich beenden will, kann unterschiedliche Gründe haben. Dies kann aus Kostengründen erfolgen. Aber auch, weil der Arbeitgeber unsicher ist, ob hier wirklich eine Beleidigung vorliegt oder noch eine überspitzte Meinungsäußerung, die rechtlich zulässig ist. Um diese Unsicherheit zu beseitigen, kann die Zahlung einer Abfindung erfolgen und das Verfahren durch Abschluss des Vergleichs beendet werden.

Auch kann der Arbeitgeber einen Antrag nach § 9 Kündigungsschutzgesetz stellen. Das bedeutet: Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung fest und ist eine weitere dem Betriebszweck dienliche Zusammenarbeit nicht mehr gewährleistet, kann das Arbeitsgericht den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilen und doch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses feststellen. Diesen Antrag können sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber stellen. Obwohl der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage gewinnt, wird das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt, sondern stattdessen eine Abfindung bezahlt.

Gerade Arbeitgeber neigen in der Praxis dazu, diesen Antrag zu stellen. Das Vertrauensverhältnis ist nämlich nach solchen Äußerungen derart zerstört, dass eine Zusammenarbeit nicht mehr in Betracht kommt.

 

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